konkrete Umstände anknüpfenden Eingriffsschwelle sichert die Begrenzung von
Grundrechtseingriffen, bindet sie an objektivierte Voraussetzungen und ermöglicht
eine Kontrolle anhand für sich stehender Kriterien. Eine allein final angeleitete und
begrenzte Ermächtigung zu solchen Eingriffen ist mit Art. 10 Abs. 1 GG grundsätzlich
unvereinbar.
Das gilt im Grundsatz auch für Nachrichtendienste. Soweit sich Überwachungsmaßnahmen auf die Inlandskommunikation erstrecken, bedarf es entsprechend den
allgemeinen Anforderungen belastbarer Eingriffsschwellen. Nicht anders liegt es,
wenn gegenüber bestimmten Personen – sei es im Inland, sei es im Ausland – im
Wege der Einzelanordnung Überwachungsmaßnahmen etwa in Form einer Telekommunikationsüberwachung oder Onlinedurchsuchung angeordnet werden (vgl.
BVerfGE 120, 274 <326 ff.>; 125, 260 <320 ff.>; 141, 220 <270 ff. Rn. 106 ff.>; siehe
auch § 3 G 10).

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(2) Anders verhält es sich demgegenüber für die nachrichtendienstliche Auslandsaufklärung, soweit diese auf die allgemeine Informationssammlung zur Unterrichtung
der Bundesregierung oder – noch im Vorfeld von individualgerichteten Beschränkungen im Einzelfall – auf die Gefahrenfrüherkennung zielt. Hier kann der Gesetzgeber
dem Bundesnachrichtendienst auch das Instrument der strategischen Telekommunikationsüberwachung an die Hand geben. Dass diese im Wesentlichen nur final angeleitet und begrenzt ist, ist bezogen auf diese spezifische Aufgabe mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nicht von vornherein unvereinbar (ebenso zur
strategischen Überwachung der internationalen Telekommunikation BVerfGE 100,
313 <373 ff.>).

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(a) Ausgangspunkt ist hierfür das Aufgabenprofil der Auslandsaufklärung. Bei ihr
geht es nicht primär um gezielte Ermittlungen hinsichtlich bereits feststehender Vorgänge und damit nicht um die Aufklärung schon klar umrissener Sachverhalte, sondern vor allem um das Aufspüren und Identifizieren von relevanten Informationen bezüglich nur abstrakt bestimmbarer Erkenntnisinteressen. Die Aufgabe der
Auslandsaufklärung liegt insoweit darin, zunächst eine umfangreiche Informationsbasis zu schaffen, um Entwicklungen breitflächig zu beobachten, die Informationen
dann zu bewerten, auf ihre Relevanz zu prüfen und sie schließlich in kondensierter
Form der Bundesregierung sowie gegebenenfalls weiteren Adressaten zur Verfügung zu stellen. Die potentiellen Erkenntnisinteressen eröffnen dabei mit ihrer Ausrichtung auf die gesamte Außen- und Sicherheitspolitik ein weites Spektrum.

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(b) Für diese Aufgabe kann auch eine anlasslose, im Wesentlichen allein final gesteuerte Fernmeldeaufklärung in Form der strategischen Überwachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Im Unterschied zu Maßnahmen der frühzeitigen innerstaatlichen Identifizierung von Gefahren hat hierbei zunächst schon Bedeutung, dass
die Auslandsaufklärung auf die Erhellung und das Verständnis von Umständen abzielt, hinsichtlich derer es an einer unmittelbaren alltäglichen Wahrnehmung seitens
deutscher Stellen und der innerstaatlichen Öffentlichkeit fehlt. Es geht um Erkennt-

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