und ist zu seiner Erreichung nach dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die strategische Überwachung Erkenntnisse über das Ausland verschaffen, die von außenund sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik sind. Sie soll damit dazu
beitragen, frühzeitig Gefahren zu erkennen, die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik zu wahren und die Bundesregierung in außen- und sicherheits- politischen
Fragen mit Informationen zu versorgen. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Die strategische Telekommunikationsüberwachung ist hierfür auch ein geeignetes Mittel, denn
sie ermöglicht, an solche Informationen zu gelangen. Dass hierbei in großem Umfang
zunächst Daten miterfasst werden, die keinen relevanten Informationsgehalt haben,
ändert nichts daran, dass die gesamthafte Erfassung und Auswertung von Datenströmen im Ergebnis zu bedeutsamen Erkenntnissen führen kann. Gleichfalls genügt die
strategische Überwachung den Anforderungen der Erforderlichkeit. Ohne die breit
angelegte anlasslose Erfassung von Datenströmen und deren Auswertung könnten
entsprechende Informationen nicht gewonnen werden. Ein weniger eingriffsintensives Mittel, das generell vergleichbare Informationen sicherstellte, ist nicht ersichtlich.
b) Die Ermächtigung des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland kann vor Art. 10 Abs. 1
GG vom Grundsatz her auch in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gerechtfertigt werden.

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aa) Allerdings handelt es sich bei der strategischen Telekommunikations- überwachung um ein Instrument von besonders schwerem Eingriffsgewicht.

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(1) Schwer wiegen die mit ihr eröffneten Eingriffe zunächst schon deshalb, weil mit
ihnen heimlich in persönliche Kommunikationsbeziehungen eingedrungen wird, die
oftmals privaten und unter Umständen auch höchstvertraulichen Charakter haben.
Eine solche heimliche Überwachung der Telekommunikation bedeutet grundsätzlich
einen schweren Eingriff (vgl. BVerfGE 141, 220 <264 f. Rn. 92>), unabhängig davon,
ob die Überwachung im Inland oder im Ausland stattfindet oder sich auf Inländer und
Deutsche oder Ausländer bezieht.

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(2) Im Verhältnis zur Überwachung individueller Telekommunikation weist die strategische Überwachung allerdings insoweit ein geringeres Eingriffsgewicht auf, als sie
sich auf Datenströme bezieht, deren Ergiebigkeit im Einzelnen nicht vorhersehbar ist.
Auch soweit sie mittels formaler Suchbegriffe auf die Überwachung einzelner Personen gerichtet ist, ist sie typischerweise weniger zielgenau und nicht vollständig, da
die für eine konkrete Kommunikationsverbindung genutzten Netze und Übertragungsstrecken (sogenanntes Routing) je nach Verfügbarkeit weithin spontan bestimmt werden und nur ein geringer Bruchteil der deutschlandweit und weltweit vorhandenen Netze von Netzanordnungen erfasst wird. Die strategische Überwachung
unterscheidet sich in ihrem Eingriffsgewicht damit zumindest prinzipiell von einer Beschränkung im Einzelfall, wie sie etwa durch § 3 G 10 ermöglicht wird.

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(3) Überdies mindert sich ihr Eingriffsgewicht gegenüber im Ausland befind- lichen

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