Maßgabe des öffentlichen Gesetzes. Sie ist auch für die Auslandsaufklärung kein
Selbstzweck, sondern nur gerechtfertigt, wenn Art und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Tätigkeit des Dienstes in demokratisch-öffentlicher Weise legitimiert sind
und die Geheimhaltung in den spezifischen Grenzen funktionaler Notwendigkeit verbleibt.
Das Erfordernis einer normenklaren und hinreichend bestimmten Fassung der gesetzlichen Befugnisse stellt dabei die Möglichkeit, sie in der Sache geheim handzuhaben, nicht in Frage. Da die Befugnisse nur abstrakt rechtliche Möglichkeiten schaffen, sagen sie nichts darüber aus, ob, wie, mit welcher Reichweite und welchem
Erfolg von ihnen Gebrauch gemacht wird.
140
2. Als Ermächtigungen zu Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und die
Pressefreiheit sind die angegriffenen Vorschriften nur zu rechtfertigen, wenn sie dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Sie müssen danach einen legitimen Zweck
verfolgen, zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im
engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 120, 378 <427>; 141, 220 <265
Rn. 93>; stRspr). Für geheime Überwachungsmaßnahmen durch Sicherheitsbehörden hat das Bundesverfassungsgericht die sich hieraus ergebenden Anforderungen
durch eine Vielzahl von Entscheidungen konkretisiert und insbesondere in der Entscheidung zum Bundeskriminalamtgesetz zusammengefasst (vgl. BVerfGE 141, 220
<268 ff. Rn. 103 ff.>). Diese Maßstäbe, die auch für Über- wachungsmaßnahmen der
Nachrichtendienste gelten, bilden sowohl für die Anforderungen an die Datenerhebung und -verarbeitung als auch für die Anforderungen an die Übermittlung der Daten den Ausgangspunkt. Allerdings ist mit ihnen das Instrument der strategischen
Überwachung als besonderes Mittel der Auslands- aufklärung noch nicht in den Blick
genommen. Sie bedürfen daher – in Anknüpfung an die Entscheidung zu den strategischen Überwachungsbefugnissen nach dem Artikel 10-Gesetz (vgl. BVerfGE 100,
313 <368 ff.>) – der Konkretisierung.
141
II.
Die Befugnis zur Datenerhebung und Datenverarbeitung in Form der strategischen
Telekommunikationsüberwachung ist als besonderes Instrument der Auslandsaufklärung mit Art. 10 Abs. 1 GG im Grundsatz vereinbar (1.). Es bedarf hierfür jedoch
einer hinreichend begrenzenden Ausgestaltung (2.).
142
1. Die Einräumung der Befugnis zur Auslandsaufklärung im Wege der strategischen
Fernmeldeüberwachung ist durch Art. 10 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen. Obwohl sie nicht auf konkrete und objektiviert bestimmte Anlassfälle begrenzt ist und damit ohne Eingriffsschwelle zu schweren Grundrechtseingriffen berechtigt, kann sie durch das Ziel der Auslandsaufklärung und deren besondere
Handlungsbedingungen bei hinreichend begrenzter Ausgestaltung vor Art. 10 Abs. 1
GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt werden.
143
a) Die strategische Telekommunikationsüberwachung dient einem legitimen Zweck
144
72/122