chung und diesbezüglichen Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten nicht
grundsätzlich entgegen. Die Vorschriften genügen jedoch schon den sich hierfür aus
den Grundrechten ergebenden zentralen Anforderungen nicht.
I.
1. Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG und ebenso in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG müssen
– wie Eingriffe in alle Grundrechte – auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen,
die dem Gebot der Normenklarheit und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt (vgl.
BVerfGE 65, 1 <44; 54>; 100, 313 <359 f.>; stRspr). Dabei sind an die Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel gesteigerte Anforderungen zu stellen,
weil die Datenverarbeitung von den Betroffenen unbemerkt stattfindet und sich die
Befugnisse somit nicht im Wechselspiel von behördlicher Einzelanordnung und gerichtlicher Kontrolle schrittweise konkretisieren können (vgl. BVerfGE 141, 220 <265
Rn. 94>; vgl. auch EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil
vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 306).

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Für die Nachrichtendienste gilt hiervon keine Ausnahme. Zwar bedarf ihre Aufgabenwahrnehmung in weitem Umfang der Geheimhaltung. Gerade die Aufklärung im
Ausland ist grundsätzlich auf strenge Abschirmung verwiesen, um Informationen erlangen zu können, ohne die eigenen Ressourcen und Quellen zu gefährden (vgl.
BVerfGE 30, 1 <18 f.>; 100, 313 <397 f.>). Geheim gehalten werden müssen dabei
nicht nur die einzelnen Maßnahmen und Erkenntnisse des hiermit betrauten Bundesnachrichtendienstes, sondern auch Informationen, inwieweit dem Dienst die Aufklärung zu welchen Fragen möglich oder unmöglich ist und welchen Grad der Detailliertheit er hierbei erreicht. Da der Dienst davon ausgehen muss, seinerseits den
Ausforschungsversuchen ausländischer Dienste ausgesetzt zu sein, setzen sich die
Geheimhaltungserfordernisse bis tief in die Organisation der Dienste fort. Dem darf
der Gesetzgeber Rechnung tragen.

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Aus der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Auslandsaufklärung lässt sich jedoch
nicht ableiten, dass über den Bundesnachrichtendienst überhaupt möglichst wenig
bekannt werden dürfte und auch seine Rechtsgrundlagen möglichst weitgehend im
Dunkeln bleiben müssten. Für die Handlungsgrundlagen und Grenzen der nachrichtendienstlichen Befugnisse kann es im demokratischen Rechtsstaat eine prinzipielle
Geheimhaltung nicht geben. Ebenso wie der Gesamthaushalt und die Personalstärke der Nachrichtendienste vollständig durch das Parlament festgelegt und öffentlich
verantwortet werden müssen (zur Kontrolle der Mittelbewirtschaftung im Einzelnen
vgl. demgegenüber § 10a BHO), müssen auch ihre Befugnisse durch Gesetz normenklar und bestimmt vor der Öffentlichkeit geregelt werden und Verantwortlichkeiten klar zugeordnet sein (vgl. Gusy, in: Schenke/Graulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BNDG Vorb. Rn. 10, 13). Mit der
Grundrechtsbindung korrespondiert die parlamentarisch-demokratische Verantwortung für die Einschränkung der Grundrechte. Geheimhaltung gilt insoweit nur nach

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