b) Die angegriffenen Vorschriften lassen sich danach auf die Gesetzgebungskompetenz des Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG stützen. Dies gilt zunächst für § 6 BNDG. Zwar
eröffnet § 6 Abs. 1 Nr. 1 BNDG den Einsatz der strategischen Überwachung nicht
nur, um Gefahren für die äußere, sondern auch um Gefahren für die innere Sicherheit zu erkennen. Eingebunden ist dies jedoch in die alle Tatbestände übergreifende
Beschränkung des § 6 BNDG auf die Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes.
Dies gilt für die Nummer 1 ebenso wie für die Nummer 2 und die Nummer 3 – und
damit auch für das Auftragsprofil der Bundesregierung. Zulässig sind Überwachungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 BNDG demnach nur zur Gewinnung von Erkenntnissen
über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind (§ 1
Abs. 2 BNDG). Das ist in Blick auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG kompetenzrechtlich unbedenklich, setzt allerdings eine Auslegung und Hand- habung der Vorschrift voraus,
die den dargelegten kompetenzrechtlichen Grenzen Rechnung trägt. Insbesondere
können danach die Befugnisse nicht uneingeschränkt als Grundlage für Dienstleistungen für Behörden der inneren Sicherheit genutzt werden – auch nicht mittels Auftragserteilung durch die Bundesregierung.

129

Nichts anderes gilt für § 7 und §§ 13 bis 15 BNDG. Auch diese Vorschriften sind an
die Aufgabenbestimmung des § 1 Abs. 2 BNDG gebunden und durch sie begrenzt.
Dass §§ 13 bis 15 BNDG im Rahmen von Kooperationen auch eine Überwachung
zur Gewinnung von Erkenntnissen im Interesse anderer Staaten eröffnet, ändert
kompetenzrechtlich nichts. Die Zuordnung einer solchen Regelung zu den „auswärtigen Angelegenheiten“ steht hier erst recht außer Zweifel.

130

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung auch der Übermittlung der aus den
Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse durch § 24 BNDG ergibt sich
kraft Sachzusammenhangs aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG als der für die Datenerhebung geltenden Kompetenzgrundlage (vgl. BVerfGE 125, 260 <314>; 133, 277 <319
f. Rn. 101>).

131

2. Demgegenüber können die angegriffenen Vorschriften nicht auf andere Kompetenztitel gestützt werden. Das gilt insbesondere für Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG und die
dort geregelte Kompetenz des Bundes für die internationale Verbrechens- bekämpfung.

132

In Bezug auf die §§ 6, 7 BNDG scheidet dies schon deshalb aus, weil diese nicht
die internationale Zusammenarbeit regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 <368 f.>). Nichts
anderes gilt aber auch für die §§ 13 bis 15 BNDG. Zwar haben diese Vorschriften
Formen der internationalen Zusammenarbeit zum Gegenstand. Sie regeln jedoch
nicht im Schwerpunkt die Koordination der Verbrechensbekämpfung, sondern eine
Verbreiterung der Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Erhebung, Auswertung und Übermittlung von Daten, um damit Aufklärungsinteressen anderer
Dienste aufgreifen zu können. Entsprechend hat sich auch der Bundes- gesetzgeber
für die Schaffung der §§ 13 bis 15 BNDG allein auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG berufen
(vgl. BTDrucks 18/9041, S. 19). Offenbleiben kann damit die grundsätzliche Frage,

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