bungskompetenz allein in Bezug auf das Bundeskriminalpolizeiamt einräumt. Im
Grenzbereich zur Verbrechensbekämpfung ist weiter von Belang, dass Art. 73 Abs. 1
Nr. 10 GG dem Bund bestimmte und zugleich begrenzte Gesetz- gebungskompetenzen für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Kriminalpolizei, für die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie für die internationale
Verbrechensbekämpfung zuweist. Darunter ist nicht die Bekämpfung internationaler
Verbrechen zu verstehen, sondern die internationale Bekämpfung von Verbrechen,
also etwa die Zusammenarbeit deutscher mit ausländischen Stellen in kriminalpolizeilichen Fragen. Im Übrigen fällt das Polizeirecht als Gefahrenabwehrrecht in die
Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 100, 313 <369>).
bb) Hieraus ergibt sich, dass der Bund den Bundesnachrichtendienst mit der Auslandsaufklärung nicht allgemein zum Zweck der Gewährleistung der inneren Sicherheit betrauen kann. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG berechtigt den Bundesgesetzgeber nicht
dazu, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung
von Straftaten als solche gerichtet sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <370>; 133, 277 <319
Rn. 101>). Dem Bundesnachrichtendienst können insoweit nur Aufgaben und Befugnisse übertragen werden, die eine außen- und sicherheitspolitische Bedeutung haben und damit eine internationale Dimension aufweisen.
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Dies beschränkt den Bundesgesetzgeber umgekehrt allerdings nicht darauf, den
Bundesnachrichtendienst allein mit der Aufgabe zu betrauen, die Bundesregierung
mit Entscheidungsgrundlagen zur Sicherung ihrer außen- oder verteidigungspolitischen Handlungsfähigkeit zu versorgen (vgl. BVerfGE 100, 313 <368 ff.>). Zwar liegt
hierin die primäre Aufgabe der Auslandsaufklärung, von der das Gesamtprofil des
auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützten Dienstes auch geprägt bleiben muss. Jedoch
kann dem Bundesnachrichtendienst als eigene Aufgabe auch die Früherkennung von
aus dem Ausland drohenden Gefahren anvertraut werden, wenn diese eine hinreichend internationale Dimension aufweisen. Maßgeblich ist, dass es sich um Gefahren handelt, die sich ihrer Art und ihrem Gewicht nach auf die Stellung der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft auswirken können und gerade in diesem Sinne
von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind. Zu denken ist hier etwa an
Gefahren durch staatenübergreifend machtvoll agierende Netzwerke der organisierten Kriminalität, durch von außen gesteuerte Cyberangriffe auf wichtige Infrastruktur
oder durch Terrorakte, die sich als Ausdruck international verflochtener Konfliktlagen
darstellen. Demgegenüber umfasst die Kompetenz nicht die Schaffung von Regelungen zur Aufklärung einzelner, auch bedeutsamer Straftaten im Inland, allein weil sich
hierfür Tatbeiträge oder Erkenntnisquellen im Ausland befinden. Auch könnte die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes etwa nicht generell auf die Aufklärung
von Auslandsstraftaten nach § 6 StGB erstreckt werden. Dass hier die Tatbegehung
im Ausland unter Strafe gestellt wird und solche Normen in internationale Vereinbarungen einbezogen sind, begründet für sich noch nicht, dass ihrer Aufklärung in jedem Fall eine außen- und sicherheitspolitische Bedeutung zukommt, die alleine dem
Bund eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG eröffnet.
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