setzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 33 <39>). § 7 Abs. 1 BNDG rechtfertigt aber die weitere Verarbeitung der insoweit gewonnenen Daten, worin ein eigener Eingriff liegt (vgl. BVerfGE 100, 313 <366 f.>). Überdies regelt § 7 Abs. 2 BNDG
Einschränkungen der Datenerhebung und schafft damit den Rechtsschein, dass eine
Datenerhebung vom Ausland aus ohne weitere Rechtsgrundlage zulässig sei. Im Ergebnis will § 7 Abs. 1, 2 BNDG damit auch eine Datenerhebung des Bundesnachrichtendienstes vom Ausland aus legitimieren.
D.
Diese Grundrechtseingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die zu ihnen ermächtigenden Vorschriften genügen bereits in formeller Hinsicht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ermächtigungen zum Eingriff in die betroffenen Grundrechte. Zwar können sie sich auf eine hinreichende Kompetenzgrundlage
stützen. Sie verstoßen jedoch gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
121
I.
Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der
Gesetzgebungskompetenz. Der Bundesgesetzgeber kann die angegriffenen Vorschriften auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG stützen.
122
1. Maßgebliche Kompetenzgrundlage ist Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG, der eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die auswärtigen Angelegenheiten sowie die
Verteidigung begründet.
123
a) Die Einrichtung einer Stelle zur umfassenden Auslandsaufklärung fällt unstreitig
unter die auswärtigen Angelegenheiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl.
BVerfGE 100, 313 <369>). Dazu zählt auch die Ausstattung mit aufgaben- adäquaten Befugnissen. Allerdings sind die Aufgaben, die der Gesetzgeber einer solchen
Stelle übertragen kann, begrenzt.
124
aa) Der Begriff der auswärtigen Angelegenheiten in Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG kann
nicht ohne Rücksicht auf die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Übrigen
bestimmt werden. Zum einen darf er nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass die
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern unterlaufen wird. Zum anderen
muss er sich in die verschiedenen Kompetenzzuweisungen an den Bund einfügen.
Unter beiden Gesichtspunkten verbietet sich ein Verständnis des Begriffs, nach dem
alle Tatbestände mit Auslandsbezug zu den auswärtigen Angelegenheiten zählen.
Darunter sind diejenigen Fragen zu verstehen, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 100,
313 <368 f.>; vgl. auch BVerfGE 133, 277 <319 Rn. 101>).
125
Abzugrenzen ist die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG insbesondere von der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG, der dem
Bund für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus eine Gesetzge-
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