100, 313 <366>; 115, 320 <343>; 150, 244 <266 Rn. 43>).
Allerdings ist nach dem derzeitigen Stand der Technik eine Herausfilterung der Daten von deutschen Staatsangehörigen und Inländern nicht vollständig möglich, so
dass teilweise auch solche Daten in die Auswertung gelangen. Aussortiert werden
sie dann erst bei Identifizierung im Rahmen der händischen Sichtung. § 6 Abs. 1,
Abs. 4 BNDG erlaubt dies zwar nicht in klar erkennbarer Weise, setzt ein solches
Verständnis jedoch, um überhaupt angewendet werden zu können, voraus; so wird
die Vorschrift denn seit jeher auch in der Praxis verstanden. In Bezug auf Personen,
deren Daten auf diese Weise erfasst werden, ohne nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert zu werden, und die damit von Mitarbeitern des
Bundesnachrichtendienstes zur Kenntnis genommen werden, begründet dies einen
Eingriff. Indem § 6 Abs. 1, Abs. 4 BNDG hierfür die Rechtsgrundlage bietet, liegt in
ihm auch gegenüber dem Beschwerdeführer zu 8) die Ermächtigung zu Eingriffen in
sein Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
117
2. Weitere Grundrechtseingriffe gegenüber den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern begründet § 6 Abs. 1 bis 3 BNDG durch die Ermächtigung zur weiteren Auswertung der Daten. Zum einen ermächtigen § 6 Abs. 1 BNDG und in dem
dort geregelten Umfang auch § 14 Abs. 1 BNDG in Verbindung mit § 19 Abs. 1
BNDG zu einem Eingriff in Form der Auswertung der erhobenen, gegebenenfalls
auch bevorratend akkumulierten Telekommunikationsverkehrsdaten. Zum anderen
ermächtigt § 6 Abs. 1 bis 3 BNDG zur Auswertung der erfassten Telekommunikation
mittels Suchbegriffen zur Sichtung der Inhaltsdaten. Weitere Eingriffe liegen in der
von der Vorschrift gleichermaßen gedeckten händischen Auswertung der hierbei herausgefilterten Telekommunikationsverkehre, die die weitere Daten- verarbeitung
– von der Sichtung der mittels Suchbegriffen aufgegriffenen Tele- kommunikationsverkehre über ihre Dekodierung und Meldung an die sogenannten „abnehmenden
Bereiche“ bis hin zu ihrer dortigen Nutzung – umfasst.
118
3. Eigene Grundrechtseingriffe liegen in einer etwaigen Übermittlung der sich aus
der Überwachung ergebenden Erkenntnisse, soweit sie personenbezogene Daten
enthalten, wie sie § 24 BNDG in verschiedenen Einzeltatbeständen vorsieht. Hiermit
werden die erlangten Daten anderen Behörden zugänglich gemacht, was stets einen
eigenen Grundrechtseingriff bedeutet (vgl. BVerfGE 141, 220 <324 f. Rn. 279>). Entsprechend liegt auch in der automatisierten Übermittlung von Informationen an ausländische öffentliche Stellen, wie sie § 15 Abs. 1 BNDG im Rahmen von Kooperationen vorsieht, ein Grundrechtseingriff.
119
4. Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG sowie gegebenenfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
begründet auch § 7 BNDG. Zwar regelt dieser nicht unmittelbar die Erhebung von
Daten durch Überwachungsmaßnahmen selbst, sondern setzt sie voraus (vgl. Dietrich, in: Schenke/Graulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019,
§ 7 BNDG Rn. 2; Marxsen, DÖV 2018, S. 218 <223>; Löffelmann, in: Dietrich/Gärditz/Graulich/Gusy/Warg [Hrsg.], Reform der Nachrichtendienste zwischen Verge-
120
66/122