[jeweils Frankreich]). Eine abschließende Klärung der Frage, welchen Gleichheitsanforderungen der Gesetzgeber bei einer Gestaltung der strategischen Überwachung
unterliegt, ist dem Bundesverfassungsgericht damit allein nicht möglich. Es kann diese Frage mangels Entscheidungs- erheblichkeit auch nicht dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, da die angegriffenen Vorschriften schon aus formellen Gründen
verfassungswidrig sind (unten Rn. 134 f.). Unter diesen Umständen bedarf es vorliegend auch keiner weiteren materiellen Klärung dieser Fragen anhand des Grundgesetzes.
III.
Die angegriffenen Vorschriften begründen Grundrechtseingriffe auf verschiedenen
Stufen.
113
1. § 6 Abs. 1 BNDG berechtigt den Bundesnachrichtendienst zunächst zur Erfassung individueller Telekommunikationsverkehre aus durch Anordnung näher bestimmten Netzen; eröffnet werden damit insbesondere das Abfangen von Satellitensignalen und die Erfassung leitungsgebundener Datenströme, und zwar sowohl
mittels eigener Vorrichtungen als auch einer nach § 8 BNDG angeordneten Ausleitung. Entsprechend ermächtigt § 14 Abs. 1 BNDG den Bundesnachrichtendienst zur
Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten.
114
a) Gegenüber den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern zu 1) bis 7) als
im Ausland lebenden ausländischen Staatsangehörigen liegt in einer solchen Erfassung ein Eingriff. Es handelt sich bei einer solchen Erfassung personenbezogener
Daten im verfassungsrechtlichen Sinne um eine Datenerhebung. Sie macht die Daten der Betroffenen dem Bundesnachrichtendienst gezielt zugänglich, damit dieser
sie nach inhaltlichen Kriterien auswerten kann – sei es auf der Grundlage von Suchbegriffen zur Erfassung von Inhaltsdaten, sei es zur Auswertung von (möglicherweise bevorratend akkumulierten) Verkehrsdaten oder sei es zur Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen im Rahmen einer Kooperation. Die später wieder
ausgesonderten Daten werden dabei auch nicht nur ungewollt miterfasst, sondern
bewusst erhoben, um auf relevante Erkenntnisse hin ausgewertet und gegebenenfalls genutzt zu werden (vgl. hierzu auch BVerfGE 100, 313 <366>).
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b) Gegenüber dem Beschwerdeführer zu 8), der deutscher Staatsangehöriger ist,
gilt das im Ergebnis angesichts des derzeitigen Stands der Technik ebenfalls. Da § 6
Abs. 4 BNDG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BNDG) Überwachungsmaßnahmen gegenüber deutschen Staatsangehörigen und Inländern nicht erlaubt,
liegt in der anfänglichen Erfassung auch ihrer Daten zwar grundsätzlich kein Eingriff.
Diese Daten werden lediglich ungezielt und allein technisch bedingt miterfasst und
sollen unmittelbar nach der Signalaufbereitung mittels verschiedener Filterungsprozesse technisch spurenlos wieder aussortiert werden. Das behördliche Interesse an
den erfassten Daten hat sich hier nicht derart verdichtet, dass ein Betroffensein in
einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität anzunehmen ist (vgl. BVerfGE
116
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