Ausländer im Ausland bezogen werden sollen. Ob und wieweit solche Befugnisse
tatsächlich geschaffen werden und von ihnen Gebrauch gemacht wird, ist damit nicht
vorgegeben. Insoweit ist auch über die Rechtfertigung von Einzelmaßnahmen aufgrund solcher Befugnisse hinsichtlich ihrer Außenwirkung gegenüber dem jeweiligen
Zielstaat nichts gesagt.
Aus der Grundrechtsbindung als solcher folgt damit nichts für die Frage, ob solche
Maßnahmen völkerrechtlich zulässig sind. Erst recht sind andere Staaten nicht gehindert, sich gegen diese Maßnahmen auf ihrem Gebiet zur Wehr zu setzen – so wie
das nach deutschem Verfassungsrecht auch gegen Überwachungsmaßnahmen ausländischer Dienste im Inland geboten sein kann (unten Rn. 249). In der Bindung der
deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte liegt insoweit keine Belastung anderer
Staaten, die völkerrechtliche Bedenken begründen könnte (vgl. Bäcker, KuR 2014,
S. 556 <561>; Becker, NVwZ 2015, S. 1335 <1339>; Gärditz, Die Verwaltung 48
<2015>, S. 463 <472 f.>). Dementsprechend ist es international nicht unüblich,
Rechtsgrundlagen für auch auf Ausländer im Ausland bezogene Überwachungsmaßnahmen zu schaffen. Sie haben allein eine innerstaatliche Ermächtigungsfunktion
(vgl. Gusy, in: Schenke/Graulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl.
2019, § 1 BNDG Rn. 56; z.B. für die USA: Section 702 Foreign Intelligence Surveillance Act; vgl. Renan, in: Goldman/Rascoff [Hrsg.], Global Intelligence Oversight,
2016, S. 121 <123 ff.>; für das Vereinigte Königreich bis 2017: Section 8 [4] Regulation of Investigatory Powers Act; für das Vereinigte Königreich seit 2017: Part 6
Chapter 1 Investigatory Powers Act 2016; vgl. Leigh, in: Dietrich/Sule [Hrsg.], Intelligence Law and Policies in Europe, 2019, S. 553 ff.; McKay/Walker, in: Dietrich/Gärditz/Graulich/Gusy/Warg [Hrsg.], Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 119 ff.; für Frankreich: Article L854-1
bis L854-9 Code de la sécurité intérieure [Des mesures de surveillance des communications électroniques internationales]; vgl. Le Divelec, in: Dietrich/Sule [Hrsg.], Intelligence Law and Policies in Europe, 2019, 516 ff.; Warusfel, in: Dietrich/Gärditz/
Graulich/Gusy/Warg [Hrsg.], Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 129 ff.).

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3. Die umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte lässt
unberührt, dass sich die aus den Grundrechten konkret folgenden Schutz- wirkungen
danach unterscheiden können, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kommen. Das gilt – wie schon für die verschiedenen Wirkungsdimensionen der Grundrechte im Inland – auch für die Reichweite ihrer Schutzwirkung im Ausland. So mögen schon hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Schutz- bereichs einzelne
Gewährleistungen im Inland und Ausland in unterschiedlichem Umfang Geltung beanspruchen (unten Rn. 196). Ebenso kann zwischen verschiedenen Grundrechtsdimensionen, etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von
Schutzpflichten zu unterscheiden sein. Soweit die Grundrechte auf Konkretisierungen des Gesetzgebers angewiesen sind, kann auch insoweit den besonderen Bedin-

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