2. § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst sind mit Artikel 10 Absatz 1
des Grundgesetzes sowie mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit sie zur Verarbeitung von im Zusammenhang mit der strategischen Fernmelde- aufklärung nach §§ 6, 7, 13 bis
15 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst erhobenen personen- bezogenen Daten ermächtigen.
3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
2021 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften fort.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Inhaltsverzeichnis
Rn.
A. Sachbericht

1

I. Sach- und Rechtslage

2

1. Die angegriffenen Vorschriften

2

2. Einordnung der Befugnisse zur strategischen Ausland-Ausland- Fernmeldeaufklärung

4

3. Spezifische Regelungen zu Datenerhebung und -verarbeitung nach
§§ 6 ff. BNDG

8

4. Kooperationen nach §§ 13 ff. BNDG

12

5. Allgemeine Regeln zu Verarbeitung, Löschung und Übermittlung
(§§ 19, 20, 24 BNDG)

13

6. Dienstvorschriften

14

7. Die strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in der Praxis

15

a) Datenerfassung

16

b) Aussonderung inlandsbezogener Kommunikation

19

c) Auswertung von Verkehrsdaten

21

d) Auswertung von Inhaltsdaten nach Suchbegriffen

22

e) Händische Auswertung von Inhaltsdaten

25

f) Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten

26

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