2. § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst sind mit Artikel 10 Absatz 1
des Grundgesetzes sowie mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit sie zur Verarbeitung von im Zusammenhang mit der strategischen Fernmelde- aufklärung nach §§ 6, 7, 13 bis
15 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst erhobenen personen- bezogenen Daten ermächtigen.
3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
2021 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften fort.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Inhaltsverzeichnis
Rn.
A. Sachbericht
1
I. Sach- und Rechtslage
2
1. Die angegriffenen Vorschriften
2
2. Einordnung der Befugnisse zur strategischen Ausland-Ausland- Fernmeldeaufklärung
4
3. Spezifische Regelungen zu Datenerhebung und -verarbeitung nach
§§ 6 ff. BNDG
8
4. Kooperationen nach §§ 13 ff. BNDG
12
5. Allgemeine Regeln zu Verarbeitung, Löschung und Übermittlung
(§§ 19, 20, 24 BNDG)
13
6. Dienstvorschriften
14
7. Die strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in der Praxis
15
a) Datenerfassung
16
b) Aussonderung inlandsbezogener Kommunikation
19
c) Auswertung von Verkehrsdaten
21
d) Auswertung von Inhaltsdaten nach Suchbegriffen
22
e) Händische Auswertung von Inhaltsdaten
25
f) Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten
26
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