Jura 2017, S. 148 <150 f.>; a.A. Löffelmann, in: Dietrich/Gärditz/Graulich/Gusy/Warg
[Hrsg.], Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 33 <38>). Sie korrespondiert vielmehr mit einer Grundrechtsberechtigung derjenigen, die durch die jeweiligen Grundrechtsgarantien als geschützte
Grundrechtsträger ausgewiesen sind. Eine Grundrechtsbindung zugunsten individueller Grundrechtsträger, der dann aber keinerlei subjektivrechtliche Entsprechung gegenübersteht, sieht das Grundgesetz nicht vor. Der Charakter als Individualrecht gehört zum zentralen Gehalt des grundgesetzlichen Grundrechtsschutzes.
2. Die Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt auch bei einem Handeln
gegenüber Ausländern im Ausland entspricht zugleich der Einbindung der Bundesrepublik in die internationale Staatengemeinschaft.
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a) In Art. 1 Abs. 2 GG bekennt sich das Grundgesetz zu den unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die Grundrechte des Grundgesetzes werden so in den Zusammenhang internationaler Menschenrechtsgewährleistungen gestellt, die über die Staatsgrenzen hinweg auf einen Schutz abzielen, der
dem Menschen als Menschen gilt. Entsprechend schließen Art. 1 Abs. 2 und Art. 1
Abs. 3 GG an die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG an. In Anknüpfung
an diese im Ansatz universalistische Einbindung des Grundrechtsschutzes trifft das
Grundgesetz für die positivrechtliche Ausgestaltung der Grundrechte im Einzelnen
bewusst eine Unterscheidung zwischen Deutschen- rechten und Menschenrechten.
Das legt aber nicht nahe, auch die Menschenrechte auf innerstaatliche Sachverhalte
oder auf staatliches Handeln im Inland zu begrenzen. Ein solches Verständnis findet
auch im Wortlaut des Grundgesetzes keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ergibt sich
eine solche Begrenzung nicht aus der Präambel des Grundgesetzes, die mit der Bezugnahme auf das „Deutsche Volk in den Ländern“ nicht gebietsbezogen, sondern
aus der Perspektive der verfassungsgebenden Akteure formuliert ist und die Verantwortung des Deutschen Volkes in einem vereinten Europa und der Welt betont (vgl.
Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Präambel Rn. 9, Art. 1 Rn. 44; Kahl,
in: Bonner Kommentar, GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 199 f. [2014]; Murswiek, in: Bonner
Kommentar, GG, Präambel Rn. 306 [2005]; a.A. Löffelmann, in: Dietrich/Eiffler
[Hrsg.], Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 3 Rn. 15).
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Gegen eine Einbindung der Grundrechte in den Zusammenhang universell geltender Menschenrechte spricht auch nicht die terminologische Unterscheidung zwischen „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ nach Art. 1 Abs. 2
GG und den „nachfolgenden Grundrechten“ in Art. 1 Abs. 3 GG. Auch insoweit lassen Wortlaut und Systematik des Grundgesetzes keinen Anhaltspunkt für eine gebietsbezogene Deutung der Unterscheidung im Sinne getrennter räumlicher Anwendungsbereiche erkennen. Dass die Grundrechte des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 3
GG) im Gegenteil mit der Gewährleistung der Menschenrechte verknüpft sind, zeigt
auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die
Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der internationalen Menschenrechtsver-
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