des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, III § 2 Rn. 46; Löffelmann, in: Dietrich/
Eiffler [Hrsg.], Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 3 Rn. 15).
Eine solche Beschränkung, die eine grundrechtliche Bindung der Auslandsaufklärung weitgehend ausschlösse, lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass
Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf die deutsche Staatsgewalt als solche verweist, sondern
die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unterschiedene staatliche Funktionen benennt. Hierdurch wird die Grundrechtsbindung nicht
beschränkt, sondern deutlich gemacht, dass der Grundrechtsschutz gegenüber allen
der traditionellen Gewaltenteilungslehre bekannten Staatsgewalten gilt – insbesondere auch gegenüber dem Gesetzgeber, was damals nicht selbstverständlich war
(vgl. Denninger, in: AK-GG, 2. Aufl. 1989, Art. 1 Abs. 2, 3 Rn. 17). Dieser Wille zur
lückenlosen Grundrechtsbindung aller Zweige der staatlichen Gewalt (vgl. Herdegen,
in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 12 [Oktober 2019]) lag bereits dem ursprünglichen Normwortlaut zugrunde, der mit „Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung“ die drei klassischen Gewalten auf die Grundrechte als unmittelbar geltendes
Recht verpflichtete. Mit der Ersetzung des Begriffs der „Verwaltung“ durch den Begriff der „vollziehenden Gewalt“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
vom 19. März 1956 (BGBl I S. 111) war keine Einengung der Grundrechtsbindung
auf die Ausübung spezifisch hoheitlicher Befugnisse intendiert. Vielmehr wurde der
Begriff 1956 im Rahmen der Grundgesetznovelle zur Wehrverfassung als gegenüber
dem ursprünglichen Begriff der „Verwaltung“ weiter angesehen und an dessen Stelle
gesetzt, um klarzustellen, dass auch die Bundeswehr auf die Grundrechte verpflichtet ist (BTDrucks 2/2150, S. 2). Eine Beschränkung der Grundrechtsbindung auf Entscheidungen, die die Exekutive auch mit Hoheitsbefugnissen durchsetzen könnte,
liegt hierin nicht.
Die Grundrechte binden die staatliche Gewalt vielmehr umfassend und ins- gesamt,
unabhängig von bestimmten Funktionen, Handlungsformen oder Gegenständen
staatlicher Aufgabenwahrnehmung (vgl. Hölscheidt, Jura 2017, S. 148 <150 f.>). Das
Verständnis der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu fassen und erstreckt sich nicht
nur auf imperative Maßnahmen oder solche, die durch Hoheitsbefugnisse unterlegt
sind. Alle Entscheidungen, die auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen
den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürgerinnen und Bürger
getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst. Eingeschlossen sind
hiervon Maßnahmen, Äußerungen und Handlungen hoheitlicher wie nicht hoheitlicher Art. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist
danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt (BVerfGE 128, 226
<244>). Die Bindung an die Grundrechte und die politische Entscheidungsverantwortung sind unhintergehbar miteinander verknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 42 – Recht auf Vergessen I).

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c) Die Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt beschränkt sich dabei auch
im Ausland nicht auf eine bloß objektivrechtliche Verpflichtung (zutreffend Hölscheidt,

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