mittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte
zulässig sind (vgl. BVerfGE 150, 309 <326 f. Rn. 44>).
2. Danach mussten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer hier nicht
zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen. Die unmittelbar gegen Normen des
Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst gerichtete Verfassungsbeschwerde
wirft im Kern allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung substantiell verbesserte Entscheidungs- grundlagen zu erwarten wären. Dies gilt ohnehin für die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage, ob sich
die Beschwerdeführer als Ausländer im Ausland hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen überhaupt auf die Grundrechte des Grundgesetzes stützen können. Das gilt
aber auch für die Prüfung der angegriffenen Vorschriften im Einzelnen. Ihre verfassungsrechtliche Beurteilung hängt nicht an der näheren fachrechtlichen Auslegung
der einzelnen Tatbestandsmerkmale der angegriffenen Eingriffsgrundlagen, sondern
an der verfassungsrechtlichen Tragfähigkeit der strategischen Telekommunikationsüberwachung als solcher und ihrer hinreichenden Eingrenzung wie Bestimmtheit. Für
die Vorschriften zur Datenerhebung und Datenverarbeitung stellt sich dies nicht anders dar als für die Vorschriften zu den Kooperationen mit anderen Diensten. Auch
hinsichtlich der Vorschriften zur Datenübermittlung entscheidet sich die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich nicht an Details der Auslegung, sondern danach,
ob diese als solche in einer Weise gesetzlich ausgestaltet sind, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
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Im Übrigen wäre nach dem derzeitigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich Rechtsschutz auch praktisch nicht zu erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen hinsichtlich der strategischen Fernmelde- aufklärung für unzulässig erklärt, da der Kläger jeweils kein hinreichend konkretes
Vorgehen des Bundesnachrichtendienstes habe bezeichnen können (vgl. BVerwGE
157, 8 <12 f. Rn. 16 ff.>; 161, 76 <78 Rn. 14>); es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer diese Anforderungen hier hätten erfüllen können.
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V.
Die Verfassungsbeschwerde wahrt schließlich die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 3
BVerfGG.
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1. Die am 19. Dezember 2017 erhobene Verfassungsbeschwerde wahrt die gesetzliche Jahresfrist, soweit sie sich gegen Bestimmungen richtet, mit denen der Bundesgesetzgeber die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Ausland-AuslandFernmeldeaufklärung und zur Kooperation im Rahmen der Ausland- AuslandFernmeldeaufklärung erstmals gesetzlich geregelt hat. Die diesbezüglichen
Bestimmungen der §§ 6 ff. und der §§ 13 ff. BNDG sind nach Art. 5 des Gesetzes zur
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 31. Dezember
2016, in Kraft getreten. Dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung an eine be-
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