verkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen nach § 6 Abs. 4 BNDG
unzulässig. Schon der Gesetzgeber geht jedoch ausweislich der in § 10 Abs. 4
BNDG getroffenen Regelung davon aus, dass die Filterung eine Aussonderung der
Kommunikation solcher Personen nicht immer gewährleistet und es im Einzelfall zu
Datenerhebungen entgegen § 6 Abs. 4 BNDG kommen kann. Auch die Bundesregierung hat ausgeführt, dass erfasste Telekommunikationsverkehre gegebenenfalls erst
aufgrund einer individuellen Kenntnisnahme durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes als Kommunikation zwischen Deutschen oder Inländern erkannt werden
können. In dieser Kenntnisnahme liegt ein Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 150,
244 <266 Rn. 45>).
Unabhängig davon ergibt sich eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit jedenfalls daraus, dass dem Beschwerdeführer zu 8) nach der in den Dienstvorschriften niedergelegten Rechtsauffassung des Bundesnachrichtendienstes auch als Deutschem gegenüber
den
durch
die
angegriffenen
Vorschriften
ermöglichten
Überwachungsmaßnahmen vorliegend kein Grundrechtsschutz – und damit auch
nicht der Schutz des § 6 Abs. 4 BNDG – zuzuerkennen sein soll. Da er sich in seiner
Funktion als Rechtsanwalt für ein guatemaltekisches Menschenrechtsbüro gegen die
Überwachung wendet, sieht ihn der Bundesnachrichtendienst, wie von der Bundesregierung vorgetragen, als Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person
an, der sich als solcher nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen könne.
Der Beschwerdeführer, der sich im Auftrag dieses Büros mit Themen- feldern befasst, die verschiedene Berührungspunkte zu möglichen Erkenntnisinteressen des
Bundesnachrichtendienstes aufweisen, ist damit von den angegriffenen Vorschriften
in gleicher Weise betroffen wie die Beschwerdeführer zu 1) bis 7).
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IV.
Die Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen der Subsidiarität.
1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Zu den insoweit zumutbaren
Rechtsbehelfen kann gegebenenfalls die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher
Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. grundlegend
zuletzt BVerfGE 150, 309 <326 ff. Rn. 41 ff.> m.w.N.). Anders liegt dies jedoch, soweit es allein um die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen für
die Auslegung der Normen geht. Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch
verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgericht- lichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 123, 148 <172 f.>; 143, 246
<322 Rn. 211>; stRspr). Insoweit bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden un-
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