vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn ein Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von
der Maßnahme erlangt, oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (BVerfGE 150, 309 <324 Rn. 35> m.w.N.; stRspr). Die
durch die angegriffenen Vorschriften ermöglichten Überwachungsmaßnahmen werden grundsätzlich heimlich durchgeführt. Nachträgliche Benachrichtigungspflichten
sind gesetzlich nur für den Fall des § 10 Abs. 4 Satz 2 BNDG normiert, der die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1) bis 7) als ausländische Staatsangehörige nicht betrifft und der auch dem Beschwerdeführer zu 8) allenfalls in
Ausnahmefällen zugutekommt, nämlich wenn eine Mitteilung nicht sogar endgültig
unterbleibt (§ 10 Abs. 4 Satz 5 BNDG). Auch die Möglichkeit, nach § 22 BNDG in
Verbindung mit § 15 BVerfSchG auf Antrag Auskunft über die nach § 19 BNDG über
ihre Person gespeicherten Daten zu erhalten, lässt die Unmittelbarkeit der Beschwer
nicht entfallen, da diese Vorschriften nicht gewährleisten, dass die Betroffenen von
der Überwachung Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 150, 309 <324 f. Rn. 36>). Keine
Kenntnis erhalten die Betroffenen in der Regel auch von der weiteren Nutzung oder
Übermittlung der Daten, die durch die angegriffenen Vorschriften erlaubt werden. Die
Beschwerdeführer sind deswegen nicht darauf zu verweisen, Vollzugsakte abzuwarten und gegen sie vorzugehen.
2. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen
Vorschriften auch selbst und gegenwärtig betroffen.
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a) Sie legen dar, dass sie wegen ihrer Betätigung als Journalisten, als Bürger- und
Menschenrechtsaktivisten beziehungsweise als Rechtsanwalt im Ausland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen der Ausland-Ausland-Aufklärung betroffen sind. Sie berufen sich darauf, im Rahmen ihrer Tätigkeit wiederholt mit oftmals
verdeckt bleibenden Informanten zu kommunizieren, an denen und deren Kenntnissen auch der Bundesnachrichtendienst angesichts seiner Aufgaben naheliegenderweise ein erhebliches Interesse habe. Angesichts der Streubreite der durch die angegriffenen Vorschriften eröffneten Maßnahmen, die nicht von vornherein auf einen
begrenzten Personenkreis zugeschnitten sind, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE
109, 279 <307 f.>; 113, 348 <363 f.>; 133, 277 <312 f. Rn. 86 f.>; 141, 220 <262
Rn. 84>). In Ansehung der bewusst offen gestalteten Ermächtigung, die eine flexible
Anpassung an die außen- und sicherheitspolitischen Informationsbedürfnisse der
Bundesregierung ermöglichen soll, ist eine Berührung der Tätigkeitsbereiche der Beschwerdeführer nicht fernliegend. Angesichts der verdachts- losen und geheim gehaltenen Fernmeldeüberwachung und den ebenfalls im Verborgenen stattfindenden
Folgemaßnahmen kann ihnen eine weitere Konkretisierung des Vortrags nicht abverlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <356>).
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b) Auch der Beschwerdeführer zu 8) ist als deutscher Staatsangehöriger selbst und
gegenwärtig betroffen. Zwar ist eine Erhebung von Daten aus Telekommunikations-
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