jedoch in eigenen Grundrechten betroffen sind, entfällt ihr Schutz nicht deswegen,
weil sie Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person sind, die sich ihrerseits nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen
kann (vgl. Hölscheidt, Jura 2017, S. 148 <153>). Das gilt auch, wenn hierdurch der
von ihnen geltend gemachte Schutz im Einzelfall zugleich reflexhaft der juristischen
Person zugutekommt. Eine Zurücknahme des jeder Person als Individuum zugesagten Grundrechtsschutzes ist insbesondere nicht geboten, um eine Aushöhlung des
Art. 19 Abs. 3 GG zu vermeiden. Art. 19 Abs. 3 GG hat nicht die Aufgabe sicherzustellen, dass gegenüber ausländischen juristischen Personen unbegrenzt hoheitliche Maßnahmen ergriffen werden können, sondern zielt auf eine Erweiterung des individuellen Grundrechtsschutzes auf juristische Personen. Wenn diese Erweiterung
auf juristische Personen des Inlands beschränkt bleibt, nimmt das den umfassenden
Grundrechtsschutz natürlicher Personen nicht zurück.
Danach sind auch die Beschwerdeführer zu 6) und 8) beschwerdebefugt. Sie berufen sich wie die anderen Beschwerdeführer auf eine Verletzung ihrer Grundrechte
aus Art. 10 Abs. 1 GG durch eine heimliche Überwachung ihrer Telekommunikation
auf der Grundlage der angegriffenen Vorschriften. Das Telekommunikationsgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG wahrt als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Wort die Vertraulichkeit individueller
Kommunikation als solche (vgl. BVerfGE 106, 28 <35 ff.>; Hermes, in: Dreier, GG,
Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 10 Rn. 15, 18). Es dient dabei nicht vorrangig dem materiellen Geheimnisschutz, sondern unabhängig von ihrem Inhalt, ihren Umständen oder
ihrer Funktion dem Schutz der individuellen Kommunikationsteilnehmer (vgl.
BVerfGE 100, 313 <357>; 106, 28 <35 ff.>; siehe auch BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 -, NJW 1992,
S. 815 <816>). In Frage stehen damit eigene Grundrechte der Beschwerdeführer,
deren Anwendbarkeit durch die Funktionen, die sie für juristische Personen wahrnehmen, nicht berührt wird. Entsprechendes gilt auch für den Beschwerdeführer zu 6),
soweit dieser eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Auch er beruft sich
auf Grundrechtsschutz, der ihm als Journalisten durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar als Person zugesagt ist, unabhängig davon, ob er dabei für ein Presseunternehmen oder eine sonstige Organisation tätig ist (vgl. BVerfGE 117, 244
<258 ff.>).

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III.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen
Vorschriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen. Ihre Verfassungsbeschwerde erfüllt damit die Anforderungen für Verfassungsbeschwerden unmittelbar
gegen ein Gesetz.

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1. Den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern fehlt es nicht an einer unmittelbaren Betroffenheit. Zwar bedürfen die angegriffenen Befugnisse der Umsetzung durch weitere Vollzugsakte. Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein

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