tionale Sicherheit nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten, so dass ein Tätigwerden im Anwendungsbereich
des Unionsrechts jedenfalls im Hinblick auf Teile des Aufgabenprofils des Bundesnachrichtendienstes ausgeschlossen sein könnte. Ob und wieweit das der Fall ist,
ist auch unionsrechtlich noch nicht geklärt (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Investigatory Powers Tribunal London [Vereinigtes Königreich], eingereicht am 31. Oktober 2017, Privacy International, C-623/17, ABl EU 2018/C 022/41; Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich], eingereicht am 3. August 2018, La
Quadrature du Net u.a., C-511/18, ABl EU 2018/C 392/10 und French Data Network
u.a., C-512/18, ABl EU 2018/C 392/11 zur Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
– Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation –, (ABl EU 2002/L 201/37,
im Folgenden: RL 2002/58/EG).
Ob oder wieweit nach alledem der Anwendungsbereich des Unionsrechts tatsächlich eröffnet ist, bedarf für die Frage der Zulässigkeit der Verfassungs- beschwerde
keiner Entscheidung. Denn die Beschwerdeführerin zu 1) hat jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung eines für sie verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgezeigt
(vgl. BVerfGE 125, 39 <73>; 129, 78 <91>). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht, da die Verfassungsbeschwerde
danach jedenfalls zulässig ist; die Frage ist auch für die Begründetheit nicht entscheidungserheblich (unten Rn. 328).

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b) Die von Art. 19 Abs. 3 GG vorausgesetzte wesensmäßige Anwendbarkeit der
geltend gemachten Grundrechte auf juristische Personen ist für Art. 10 Abs. 1 GG,
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gegeben (vgl. zu Art. 10 Abs. 1 GG:
BVerfGE 100, 313 <356>; 106, 28 <43>; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGE 80,
124 <131>; 95, 28 <34>; 113, 63 <75>; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 21, 362 <369>;
42, 374 <383>; 53, 336 <345>).

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4. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer zu 6) und 8) wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie Funktionsträger ausländischer juristischer Personen
sind, die nach Art. 19 Abs. 3 GG selbst nicht grundrechtsberechtigt sind.

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Personen, die geltend machen, in ihren eigenen Grundrechten verletzt zu sein, sind
nicht deshalb vom Grundrechtsschutz des Grundgesetzes ausgeschlossen, weil sie
als Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person handeln (zutreffend Hölscheidt, Jura 2017, S. 148 <153>; anders dagegen Ziffern 2.4.5, 3.2.6 der Dienstvorschrift nach § 6 Abs. 7 BNDG für die strategische Fernmeldeaufklärung des BND
vom 7. März 2019 [DV SIGINT]; Karl/Soiné, NJW 2017, S. 919 <920>; Dietrich, in:
Schenke/Graulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 6
BNDG Rn. 8 für Funktionsträger juristischer Personen mit hoheitlichen Aufgaben).
Zwar können Funktionsträger nur eigene Grundrechte geltend machen, nicht aber als
Sachwalter Grundrechte der juristischen Personen, für die sie handeln. Soweit sie

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