mittlung, die als eigene Grundrechtseingriffe an den Grundrechten zu messen sind,
die für die Datenerhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f.; 391>;
141, 220 <327 Rn. 285>; stRspr).
2. Eine Beschwerdebefugnis ist für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1) bis 7) auch nicht deshalb zu verneinen, weil sie sich als ausländische
juristische Person oder als im Ausland lebende Ausländer auf die Grundrechte des
Grundgesetzes berufen. Ob und wieweit sich Staatsangehörige anderer Staaten gegenüber Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt auch im Ausland auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können, ist bisher nicht abschließend geklärt. In
seiner Entscheidung vom 14. Juli 1999 hat das Bundesverfassungsgericht dies weder positiv beantwortet noch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 <362 ff.>). Damit erscheint eine Grundrechtsverletzung jedenfalls möglich.

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3. Zu verneinen ist die Beschwerdebefugnis auch nicht für die Beschwerdeführerin
zu 1), weil sie eine juristische Person mit Sitz im Ausland ist. Die Beschwerdeführerin
legt insoweit hinreichend dar, dass für sie jedenfalls möglicherweise die Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union zur Geltung kommt (a). Auch liegen die Voraussetzungen der wesensmäßigen Anwendbarkeit nach Art. 19 Abs. 3 GG für die geltend gemachten
Grundrechte vor (b).

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a) Veranlasst durch die Europäischen Verträge erkennt die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Anwendungserweiterung des
Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union an. Juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland werden grundrechtlich ebenso behandelt
wie inländische juristische Personen, wenn die betroffene juristische Person aus der
Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig wird und sie einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl.
BVerfGE 129, 78 <94 ff.>).

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Danach kommt eine Erweiterung des Grundrechtsschutzes auf die Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person zumindest in Betracht. Ein schutzbedarfsbegründender Inlandsbezug der Beschwerdeführerin zu 1) kann sich vorliegend daraus ergeben, dass die angegriffenen Vorschriften eine Überwachung vom Inland aus
ermöglichen und zudem ein Interesse deutscher Behörden an der Auslandstätigkeit
überwachter Personen zur Geltung bringen; damit rückt auch die Beschwerdeführerin spezifisch in deren Aufklärungsfokus.

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Auch unterfällt die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der genannten Anwendungserweiterung möglicherweise dem Anwendungsbereich des Unionsrechts.
In Betracht kommt dies etwa deshalb, weil die Beschwerdeführerin durch die Entgegennahme grenzüberschreitender Dienstleistungen in Ausübung ihrer durch Art. 56
AEUV gewährleisteten passiven Dienstleistungsfreiheit von ihren primärrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten Gebrauch macht. Allerdings fällt insbesondere die na-

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