B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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I.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Überwachungs- und Übermittlungs- befugnisse
des Bundesnachrichtendienstes für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Unmittelbar richten sich ihre Angriffe gegen die die Behörde jeweils ermächtigenden Befugnisnormen, mittelbar aber auch gegen die weiteren Regelungen, mit denen der
Gesetzgeber diese Befugnisse zur Gewährleistung ihrer Verhältnismäßigkeit flankiert
und ohne die ihre Verfassungsmäßigkeit nicht beurteilt werden kann. Bei verständiger Auslegung der Verfassungsbeschwerde erstrecken sich ihre Angriffe damit unmittelbar zunächst auf §§ 6, 7 und §§ 13 bis 15 BNDG, wobei zur Beurteilung dieser
Normen insbesondere auch die §§ 9 bis 11 und §§ 16, 20, 22, 32, 32a BNDG in die
Prüfung einzubeziehen sind; in der Sache wird damit über deren Anwendbarkeit und
verfassungsrechtliche Tragfähigkeit als Ausgestaltung der angegriffenen Befugnisse
mitentschieden. Darüber hinaus wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 19 Abs.
1 und § 24 BNDG einschließlich der insoweit in Bezug genommenen weiteren Vorschriften, soweit sie auf den Umgang mit den aus der strategischen Überwachung
nach §§ 6, 7, 13 bis 15 BNDG stammenden Daten Anwendung finden.
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II.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt.
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1. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie machen geltend, dass die angegriffenen Vorschriften ihnen gegenüber Telekommunikationsüberwachungen ermöglichten und damit in ihr Grundrecht auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses eingriffen. Dabei legen sie näher dar, dass das
Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keine Beachtung gefunden habe und die
Vorschriften auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit in verschiedener Hinsicht nicht genügten. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 7) berufen sich weiter auf eine
Verletzung ihres Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da die
Überwachungsmaßnahmen auch gegen sie als Journalisten gerichtet werden könnten und insoweit keine Schutzvorkehrungen getroffen seien. Darüber hinaus wenden
sich die Beschwerdeführerin zu 1) als in der Europäischen Union ansässige juristische Person des Privatrechts sowie die Beschwerdeführer zu 3) und 5) als Unionsbürger dagegen, von solchen Überwachungsmaßnahmen nicht in gleicher Weise
ausgenommen zu sein wie deutsche Staatsangehörige und Inländer. Sie sehen hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Mit diesem Vorbringen sind – bezogen auf den sachlichen Schutzgehalt – mögliche
Grundrechtsverletzungen substantiiert geltend gemacht. Das gilt nicht nur in Bezug
auf die Datenerhebung, sondern auch in Bezug auf die Datenverwendung und -über-
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