genüber dem Bundesnachrichtendienst. In Bezug auf im Ausland von anderen Diensten erlangte Daten sei eine Datenschutzkontrolle oftmals unmöglich, da der Bundesnachrichtendienst den Zugriff auf diese Daten unter Berufung auf die „Third Party Rule“ verwehre. Auch sei es in der Praxis dazu gekommen, dass Beanstandungen des
Bundesdatenschutzbeauftragten übergangen worden seien, ohne dass Möglichkeiten bestanden hätten, sie zumindest an die Öffentlichkeit zu bringen.
Auch in der Sache bestünden gegenüber den angegriffenen Regelungen erhebliche
Bedenken, insbesondere mit Blick auf deren gesetzliche Bestimmtheit. Konkret fehle
es etwa an einer Pflicht zur stetigen Anpassung der Filtersysteme an den jeweiligen
Stand der Technik. Ebenfalls sei das Regime objektiver und unabhängiger Kontrolle
insgesamt unzureichend und insbesondere nicht dazu geeignet, den aufgrund der
Geheimheit der Maßnahmen in Ermangelung von Benachrichtigungspflichten faktisch fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz zu ersetzen.

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4. Der für das Sicherheitsrecht zuständige 6. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts erklärt, mit den angegriffenen Vorschriften noch nicht unmittelbar befasst gewesen zu sein. Lediglich im Rahmen des rechtlichen Vorgehens gegen die in
der Vergangenheit beim Bundesnachrichtendienst geführte VERAS-Datei habe sich
der Senat mittelbar mit den §§ 6 ff. BNDG befasst und insbesondere klargestellt,
dass Daten aus der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung wegen des Ausschlusses durch § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 4 BNDG für die auch Inländer betreffende VERASDatei nicht genutzt werden dürften. Eine Entscheidung über die im März 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangene Klage der DE-CIX Management GmbH gegen eine Anordnung nach § 8 BNDG sei noch nicht absehbar.

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IV.
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung haben in Antwort auf einen Fragen-katalog
des Bundesverfassungsgerichts zu den technischen Gegebenheiten internationaler
Telekommunikationsnetze sowie zu den Möglichkeiten und Dimensionen der Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes schriftliche Stellungnahmen abgegeben:
die Bundesregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der eco-Verband der Internetwirtschaft e.V., die T-Systems International
GmbH und der Chaos Computer Club e.V.

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In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführer, die Bundesregierung, der Bundesnachrichtendienst, das
Parlamentarische Kontrollgremium, die G10-Kommission und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Als Sachverständige haben der
ehemalige IT-Sicherheitsbeauftragte der Bundesregierung Martin Schallbruch und
der Barrister und Queen’s Counsel Dr. Tom Hickman, Standing Counsel beim britischen Investigatory Powers Commissioner’s Office, ausgesagt. Als Sachkundige
Dritte wurden die ehemalige Vorsitzende des Unabhängigen Gremiums Richterin am
Bundesgerichtshof Gabriele Cirener, der eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.,
die T-Systems International GmbH und der Chaos Computer Club e.V. angehört.

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