heblichen Grenzen, die zur Verhältnismäßigkeit der Regelung beitrügen. Der Verweis
auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung sei verfehlt, da es sich hier weder um eine
Vollerfassung handele, noch die Ziele der Auslandsaufklärung mit den dortigen präventivpolizeilichen Zwecken vergleichbar seien. Die Forderung nach einer über den
Kernbereichsschutz hinausgehenden Privilegierung zugunsten bestimmter Berufsgruppen gehe über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg, wonach solche Ausnahmen selbst im präventivpolizeilichen Bereich regelmäßig nicht
grundrechtlich geboten seien. Zusätzliche Einhegungen und Strukturierungen der
nachrichtendienstlichen Tätigkeit ergäben sich außerdem aus den einschlägigen
Dienstvorschriften. Steuerung und Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes seien
durch das Auftragsprofil der Bundesregierung und das Zusammenspiel der verschiedenen Kontrollorgane, insbesondere durch die stark ausgebaute Fachaufsicht beim
Bundeskanzleramt, gewährleistet.
2. Die Bayerische Staatsregierung hebt die sicherheitspolitische Bedeutung der
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung hervor und unterstützt mit ergänzendem
Rechtsvortrag die Argumentation der Bundesregierung zur mangelnden Grundrechtsberechtigung von Ausländern im Ausland. Das Grundgesetz habe ausweislich
seiner Präambel nicht den Anspruch, eine Weltordnung zu errichten, sondern beschränke seine Geltung grundsätzlich auf das deutsche Volk und das Gebiet der
Bundesrepublik. Zudem differenziere das Grundgesetz ausdrücklich zwischen den
als vorstaatlich zu denkenden universalen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG) und
den „nachfolgenden Grundrechten“. Die Menschenwürde sei als unveräußerliche
Grundlage beiden Festlegungen vorgezogen, was ein abgestuftes Konzept der
Grundrechtswirkungen außerhalb der Bundesrepublik systematisch nahelege.
Schließlich sei es Aufgabe der jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen, die Personen auf ihrem Staatsgebiet vor einer gegebenenfalls nach den dortigen Maßstäben rechtswidrigen Überwachung durch andere Staaten zu schützen, was vor den
dortigen Gerichten mit den jeweils zu Gebot stehenden Rechtsbehelfen geltend zu
machen sei. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, so dass sie
keinen Anlass gebe, die Frage der Grundrechtsberechtigung abschließend zu klären.
Aufgrund des automatisierten und gerade nicht individualisierten Charakters der
Maßnahmen sei bereits der Eingriffscharakter der strategischen Fernmeldeaufklärung zweifelhaft, jedenfalls aber von relativ geringem Gewicht. Für diese eher geringfügigen Eingriffe bildeten die angegriffenen Regelungen eine hinreichende Rechtsgrundlage.
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3. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bemängelt – ebenso wie seine Amtsvorgängerin – insbesondere die unzureichende Umsetzung verfassungsrechtlicher Kontrollvorgaben in der Praxis. Es gebe teilweise ungeklärte und gespaltene Zuständigkeiten, es fehlten Sanktionsmöglichkeiten und es
mangele an Austauschmöglichkeiten mit anderen Kontrollorganen. Auch bestünden
unzureichende proaktive Informationspflichten und große Wissensasymmetrien ge-
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