Für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1) bis 7) ergebe sich das
aus dem Umstand, dass die gerügten Grundrechte zugunsten von Ausländern im
Ausland keinen Schutz gewährten. Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage
der Geltung des Fernmeldegeheimnisses zugunsten von Ausländern im Ausland in
seiner Entscheidung zur strategischen Überwachung nach dem Artikel 10-Gesetz im
Jahr 1999 (BVerfGE 100, 313) ausdrücklich offen gelassen. Die Frage sei differenziert und orientiert am jeweiligen Umfang der Verantwortung und Verantwortlichkeit
der deutschen Staatsgewalt zu behandeln. Die Grundrechte des Grundgesetzes seien ausweislich der Präambel grundsätzlich auf das deutsche Staatsgebiet und
Staatsvolk beschränkt. Eine Einräumung subjektiver Grundrechtspositionen zugunsten von Ausländern im Ausland stelle eine Anmaßung auswärtiger Rechtsetzungsgewalt dar und verletze das völkerrechtliche Territorialprinzip. Jenseits des Hoheitsbereiches der Bundesrepublik träten die für den Bundesnachrichtendienst handelnden
Personen ausländischen Staatsangehörigen nicht als Hoheitsgewalt gegenüber.
Dann sei es folgerichtig, auch die Grundrechtsberechtigung nicht auf sie zu erstrecken. Eine Grundrechtserstreckung auf Ausländer im Ausland berge zudem die Gefahr von Schutzasymmetrien, da sich dann die Grundrechte, nicht aber die nach dem
Territorialprinzip auf das Inland beschränkten Eingriffsbefugnisse auf sie erstreckten.

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Für die Beschwerdeführer zu 6) und 8) ergebe sich die mangelnde Grundrechtsbetroffenheit aus dem Umstand, dass sie sich in ihrer Stellung als Funktionsträger ausländischer juristischer Personen nicht auf Grundrechte des Grundgesetzes berufen
könnten. Art. 19 Abs. 3 GG räume eine Grundrechtsberechtigung unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich nur inländischen juristischen Personen ein.
Da juristische Personen überhaupt nur über natürliche Personen als deren Organe
und Vertreter handeln könnten, laufe diese Festlegung in Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis leer, wenn sich die für ausländische juristische Personen in dienstlicher
Funktion handelnden und kommunizierenden natürlichen Personen, hier also die Beschwerdeführer zu 6) und zu 8), gegenüber staatlichen Überwachungsmaßnahmen
auf dieses Grundrecht berufen könnten. Das gelte auch, wenn der Funktionsträger
Deutscher sei.

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d) Selbst wenn man eine Grundrechtsberechtigung der Beschwerdeführer annehme, seien die angegriffenen Vorschriften verfassungsgemäß. Da durch sie der Eingriff im Vergleich zur bisherigen Rechtspraxis nicht vertieft werde, sei das Zitiergebot
nicht anwendbar. Die Vorschriften seien hinreichend bestimmt, klar umgrenzt und in
Anbetracht der Unentbehrlichkeit der mit Mitteln der Auslandsfernmeldeaufklärung
gewonnenen Informationen verhältnismäßig. Die Eingriffstiefe der Ausland-AuslandFernmeldeaufklärung sei angesichts ihrer auf allgemeine Informationen und Lagebilder gerichteten Zielrichtung und ihres nicht personen-, sondern sachbezogenen Charakters nicht übermäßig hoch. Durch das näher geregelte Anordnungsverfahren
werde ein prozeduraler Grundrechtsschutz mit besonderen Sicherungen in Fällen gezielter Erfassungen eingerichtet. Auch unterliege der Überwachungszugriff des Bundesnachrichtendienstes bereits aus technischen und kapazitätsmäßigen Gründen er-

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