munikationsverkehren unter Beteiligung von Deutschen oder Inländern würden stetig
weiterentwickelt und seien bereits jetzt höchst verlässlich. So würden aus dem erfassten Datenaufkommen zunächst im Wege der IP-Typfilterung sämtliche IP-Verkehre, die einer in Deutschland lokalisierbaren IP-Adresse zuzuordnen seien, ausgefiltert und verworfen. Anschließend werde die erfasste Kommunikation anhand
weiterer Formalkriterien (beispielsweise Verwendung einer deutschen sogenannten
Toplevel-Domain) automatisch auf einen Inlands- oder Deutschenbezug durchsucht
(DAFIS Stufe 1). Zusätzlich werde sämtliche erfasste Telekommunikation automatisch mit einer stetig fortgeführten und aktualisierten Positivliste abgeglichen (DAFIS
Stufe 2), auf der Teilnehmer- oder Anschlusskennungen vermerkt seien, von denen
bekannt sei, dass sie Deutschen oder Inländern zuzuordnen sind („G 10-Positivliste“). Zudem werde auch im Rahmen der händischen Auswertung nachträglich als solche erkannte inländische oder internationale Telekommunikation aussortiert. Im Hinblick auf nachrichtendienstliche Kooperationen führt die Bundesregierung aus, dass
der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung seines Auftrags auf die Zusammenarbeit
mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend angewiesen sei. Dabei müsse er
unbedingt auch die „Third Party Rule“ respektieren, da andernfalls die Aufkündigung
nachrichtendienstlicher Kooperationen seitens der Partner drohe.
b) In rechtlicher Hinsicht hält die Bundesregierung die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, von Maßnahmen
auf Grundlage der angegriffenen Vorschriften mit einiger Wahrscheinlichkeit betroffen zu sein. Dies gelte selbst, wenn man bereits die Wahrscheinlichkeit einer Erfassung durch die Systeme des Bundesnachrichtendienstes ausreichen lasse. Denn der
Dienst erfasse nur einen verschwindend geringen Teil der weltweiten Telekommunikation, so dass selbst bei hohem Telekommunikationsaufkommen eine Erfassung
– erst recht eine weitere Verarbeitung und Auswertung – der Telekommunikation der
Beschwerdeführer äußerst unwahrscheinlich sei. Lasse man, wie die Beschwerdeführer vortragen, einen allgemeinen Bezug der jeweiligen Tätigkeit und Kommunikation zu Aufklärungsthemen und -gebieten des Bundesnachrichtendienstes genügen,
geriete die Verfassungsbeschwerde im Bereich der Ausland-Ausland-Aufklärung zur
nicht vorgesehenen Popularklage gegen Gesetze. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer den gegenüber einer Verfassungsbeschwerde vorrangigen Auskunftsanspruch nach § 22 BNDG nicht geltend gemacht und auch den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschritten. Die Verfassungsbeschwerde sei schließlich
insgesamt verfristet, da die bereits vorher bestehende Praxis des Bundesnachrichtendienstes durch die angegriffenen Regelungen nur ausdrücklich normiert und beschränkt worden sei. Zumindest gelte die Verfristung für alle Vorschriften, die – wie
die Übermittlungsermächtigungen – bereits vor der angegriffenen Gesetzesnovelle
bestanden hätten.
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c) Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Dies ergebe sich schon
aus der fehlenden Grundrechtsbetroffenheit sämtlicher Beschwerdeführer.
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