munikation ein technisches Gutachten eingereicht, dessen Inhalt sie sich zu eigen
machen.
III.
Zur Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen: die Bundesregierung, die
Bayerische Staatsregierung, die jeweils amtierenden Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der 6. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts.
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1. Die Bundesregierung ist dem Verfahren beigetreten. In tatsächlicher Hinsicht betont sie die außerordentliche Bedeutung der Ausland-Ausland-Fernmelde- aufklärung des Bundesnachrichtendienstes für die Versorgung der Bundesregierung mit
den von ihr benötigten Informationen und Entscheidungsgrundlagen. In rechtlicher
Hinsicht hält sie die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
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a) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung durch den Bundesnachrichtendienst
sei von überragender öffentlicher Bedeutung. Dies gelte umso mehr in einer Welt
neuer sicherheitspolitischer Herausforderungen und zunehmender Beanspruchung
und Inpflichtnahme der Bundesrepublik als eines souveränen, wirtschaftlich starken
sowie international tätigen und eingebundenen Partners. Die mit Mitteln der AuslandAusland-Fernmeldeaufklärung zu gewinnenden, authentischen, verlässlichen und
von den Interessen ausländischer Kooperationspartner unabhängigen Informationen
über das Ausland seien durch andere nachrichtendienstliche Quellen oftmals nicht
oder nur unter erheblich gesteigertem Aufwand zu erlangen. Der Aufklärungsprozess
werde durch das Auftragsprofil der Bundesregierung umfassend gesteuert. Eine Vollüberwachung der Telekommunikation bestimmter Personen oder Regionen sei vor
dem Hintergrund der begrenzten Aufklärungsaufgabe und der technischen Kapazitäten des Bundesnachrichtendienstes weder intendiert noch möglich. Vielmehr greife
der Bundesnachrichtendienst nur auf ein verschwindend kleines Fenster der weltweiten Telekommunikation zu und fokussiere seine Kapazitäten auf wesentliche auftragsrelevante Ziele. Eine weitergehende gesetzliche Konkretisierung und abschließende Aufzählung der möglichen Ziele der Ausland-Ausland-Aufklärung,
insbesondere im Bereich der Kooperationen, seien nicht sinnvoll, da dann die notwendige Flexibilität und Themenfülle fehle. Ebenfalls sei eine gesonderte Anordnung
jedes einzelnen Suchbegriffs in einem formalisierten Verfahren im Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung vor dem Hintergrund ihrer dynamischen Erfordernisse und der Anzahl von Themen und Ländern im Auftragsprofil weder praktisch
vorstellbar noch sinnvoll. Unabdingbar sei auch das Vorhalten von unselektiert erhobenen Verkehrsdaten für einen gewissen Zeitraum, da sich nur über die zeitliche Vergleichbarkeit dieser Daten Lageentwicklungen, Netzwerke oder Verhaltensmuster
analysieren ließen und die Fähigkeit zur raschen Aufklärung neuer Entwicklungen
(„Kaltstartfähigkeit“) einen gewissen Bestand vorgehaltener Daten voraussetze. Die
technischen Verfahren der automatischen Ausfilterung und Löschung von Telekom-
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