sung ihrer Telekommunikationsdaten ein Grundrechtseingriff liege, müssten sie nur
darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit überhaupt in die Erfassung des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der Ausland-Ausland-Aufklärung zu gelangen. Dies
sei, wie eine statistische Beispielsrechnung verdeutliche, angesichts der Streubreite
der Maßnahmen und des sehr hohen Telekommunikationsaufkommens sämtlicher
Beschwerdeführer der Fall. Selbst wenn man verlange, dass deren Telekommunikation mit einiger Wahrscheinlichkeit beim Suchbegriffsabgleich zur weiteren Auswertung selektiert würde, seien sie tatsächlich betroffen, da sich ihre Tätigkeit durchweg auf Themen und Gebiete beziehe, an denen ein gesteigertes Interesse der
deutschen Ausland-Ausland-Aufklärung naheliege. Trotz der beim Bundesnachrichtendienst vorgenommenen Anstrengungen zur automatischen Ausfilterung der Kommunikation unter Beteiligung von Inländern und Deutschen sei auch der Beschwerdeführer zu 8) mit einiger Wahrscheinlichkeit von der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung tatsächlich betroffen. Denn es sei davon auszugehen, dass der Bundesnachrichtendienst ihn als Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person nicht
als grundrechtsberechtigt ansehe.
Eine vorherige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 22 BNDG sei
unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht erforderlich, da dieser Anspruch allein gespeicherte Daten erfasse und somit keinen Aufschluss über eine zurück- liegende Erfassung, Erhebung, vorübergehende Speicherung oder weitere Verarbeitung von Telekommunikationsdaten der Beschwerdeführer auf Grundlage der
angegriffenen Vorschriften liefere. Eine vorherige Klärung und Aufbereitung des
Streitstoffs vor den Fachgerichten, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kennzeichenerfassung (BVerfGE 150, 309 <326 ff. Rn. 40 ff.>) aus
Subsidiaritätsgesichtspunkten grundsätzlich verlangt werde, sei hier angesichts der
faktischen und rechtlichen Grenzen des Rechtsschutzes vor dem Bundes- verwaltungsgericht in Konstellationen der strategischen Telekommunikations- überwachung nicht möglich.

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3. Die Beschwerdeführer zu 6) und 8) seien als Funktionsträger einer aus- ländischen juristischen Person nicht vom Grundrechtsschutz des Art. 10 GG ausgeschlossen. Auch Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person könnten grundrechtsberechtigt sein. Art. 10 Abs. 1 GG schütze die Vertraulichkeit der
Kommunikation vor Einbrüchen seitens der Staatsgewalt, unabhängig davon, in welcher Funktion die Beteiligten kommunizierten. Zudem ließen sich berufliche und private Kommunikation nicht ex ante voneinander trennen, da berufliche Anschlüsse
und Adressen oftmals auch privat genutzt würden.

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4. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1) bis 7) tragen weiter vor,
dass die gerügten Grundrechte – jedenfalls in ihrer abwehrrechtlichen Dimension –
auch Ausländer im Ausland gegenüber der deutschen Staatsgewalt berechtigten. Bei
diesen Grundrechten handele es sich nicht um solche, die auf Deutsche beschränkt
seien. Eine Kollision mit dem Völkerrecht durch Anerkennung einer Grundrechtsberechtigung von Ausländern im Ausland stehe nicht zu befürchten. Wenn überhaupt,

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