heit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, da das BND-Gesetz für die strategische
Überwachung ausländischer Telekommunikation keine besondere Regelung zum
Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und ihren Informanten enthalte. Schließlich rügen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu
3) bis 5) eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG,
weil sie als in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person beziehungsweise Unionsbürger nicht denselben Schutz wie Deutsche genössen.
1. Alle Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer tragen in tatsächlicher Hinsicht vor, von den Ermächtigungen und dem darauf gründenden Handeln des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung betroffen zu sein. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine Nichtregierungsorganisation
mit Sitz in Frankreich, die sich international für die Pressefreiheit und die Sicherheit
von Journalisten vor Repressalien einsetzt und diesen und ihren Angehörigen in diesem Rahmen auch konkrete sachliche und personelle Hilfe in Problemsituationen
(z.B. bei Inhaftierung oder Verfolgung) leistet. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist in
Aserbaidschan und die Beschwerdeführer zu 3) bis 7) sind in Deutschland, im Vereinigten Königreich, in Slowenien, in Mexiko und in Nordmazedonien wohnhafte, dort
und andernorts investigativ tätige und berichtende Journalisten mit ausländischer
Staatsangehörigkeit, wobei der Beschwerdeführer zu 6) seine Tätigkeit für die journalistische Abteilung einer mexikanischen Nichtregierungsorganisation ausübt. Der
Beschwerdeführer zu 8) ist ein in Guatemala wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, der als Rechtsanwalt für ein dortiges Menschenrechtsbüro sowie für die Internationale Juristenkommission mit Sitz in Genf tätig ist.

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Sämtliche Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer geben an, privat oder im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in großem Umfang elektronische Telekommunikationsdienste, insbesondere E-Mails, Telefon und Instant-Messenger, zu nutzen.
Sie würden regelmäßig zu Themen arbeiten und mit Personen in Regionen kommunizieren, die naheliegenderweise in den Fokus einer Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes gelangen könnten. Insbesondere bezögen die Beschwerdeführerin zu 2) und die Beschwerdeführer zu 3) bis 7) als
investigativ tätige Journalisten einen erheblichen Teil der benötigten Kenntnisse von
Informanten, mit denen sie in weitem Umfang mit kommunikationstechnischen Mitteln kommunizierten. Bei diesen Quellen handele es sich oftmals um staatliche oder
privatwirtschaftliche Bedienstete, Angehörige illegaler Organisationen oder deren
Kontaktpersonen, die sich durch ihre Mitwirkung vielfach erheblichen Risiken aussetzten. Auch die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 8) stünden
im Rahmen ihrer satzungsmäßigen oder beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit solchen
Personen in Kontakt.

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2. Hinsichtlich der Zulässigkeit tragen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vor, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit von Maßnahmen auf Grundlage
der angegriffenen Vorschriften betroffen seien. Da bereits in der mit einem Suchbegriffsabgleich oder einer Speicherung der Verkehrsdaten einher- gehenden Erfas-

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