vereinbarung vorzusehenden Verwendungsbeschränkungen und Zusicherungen zur
Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Datenumgangs und zur Datenlöschung. Der
Inhalt der dementsprechend in der Absichtserklärung vorzusehenden Klauseln ist
durch die einschlägige Dienstvorschrift vorgegeben. Ebenfalls zur Sicherung eines
rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Umgangs mit den Daten versieht der
Bundesnachrichtendienst nach der einschlägigen Dienstvorschrift und den Angaben
der Bundesregierung jede Einzelübermittlung (§ 24 BNDG) ins Ausland mit einem
Zusatz, der Verwendungsbeschränkungen und -verbote enthält.
8. Eingebettet sind diese Abläufe in besondere und allgemeine Regelungen zu
Transparenz, Aufsicht und Kontrolle. Intern bestehen zunächst eine Kennzeichnungspflicht für erhobene Daten (§ 10 Abs. 1 BNDG) und besondere Protokollierungspflichten bei unzulässigen Datenverarbeitungen (§ 10 Abs. 6, § 11 Satz 4
BNDG) oder bei der automatischen Übermittlung an ausländische Kooperationspartner (§ 15 Abs. 2 BNDG). Seitens der Betroffenen bestehen Auskunftsrechte, die allerdings die Darlegung eines besonderen Interesses voraussetzen und sich nicht auf
die Herkunft der Daten erstrecken (§ 22 BNDG). Benachrichtigungspflichten sind nur
bei einer unzulässigen Erfassung und anschließenden Speicherung von Daten aus
Telekommunikation unter Beteiligung von Inländern oder Deutschen vorgesehen (§
10 Abs. 4 Satz 2 BNDG); gegenüber betroffenen Ausländern im Ausland sind auch
bei Fällen unzulässiger Datenerhebung oder -verarbeitung keine Benachrichtigungen
vorgeschrieben.
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Als besonderes Kontrollorgan errichtet § 16 BNDG das Unabhängige Gremium,
dem durch die §§ 6 bis 15 BNDG einzelne Kontrollbefugnisse zugewiesen sind. Eine
allgemeine datenschutzrechtliche Kontrolle obliegt dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 32, 32a BNDG). Für die Kontrolle des
Bundesnachrichtendienstes ist dabei ein Referat seiner Behörde zuständig. Zusätzlich greifen die besondere Kontrollzuständigkeit der G10-Kommission bei einer Zurückstellung einer Mitteilung nach § 10 Abs. 4 BNDG, die allgemeine parlamentarische Kontrolle seitens des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seines
Ständigen Bevollmächtigten sowie einzelne Befugnisse, die diesem Gremium in Bezug auf die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung eingeräumt sind (§ 6 Abs. 7 Satz
3, § 13 Abs. 5 Satz 2 BNDG).
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Nach Angaben der ehemaligen Vorsitzenden des Unabhängigen Gremiums und
des Bundesdatenschutzbeauftragten wird die Kontrolltätigkeit beider Organe unter
Berufung auf Geheimhaltungsbedürfnisse der kooperierenden Dienste und mit ihnen
geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarungen („Third Party Rule“) praktisch eingeschränkt.
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II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG. Soweit sie
journalistisch tätig sind, machen sie darüber hinaus eine Verletzung der Pressefrei39/122
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