besondere Informationswert des erfassten Telekommunikationsinhalts bei einer Abwägung mit den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen überwiegt.
f) In §§ 13 bis 15 BNDG ist erstmals die Praxis der nachrichtendienstlichen Kooperationen gesetzlich geregelt. Darauf lag ein Hauptaugenmerk der Aufklärungsarbeit
im NSA-Untersuchungsausschuss (vgl. BTDrucks 18/12850, S. 516 ff.; 706 ff.; 761
bis 1007). Ziele dieser Praxis sind nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 18/
9041, S. 29) und Angaben der Bundesregierung die effektive Nutzung von Aufklärungsressourcen, die Erweiterung der den Diensten insgesamt zugänglichen Datenbasis und der stetige Austausch nachrichtendienstlichen Knowhows, insbesondere
technischer Fähigkeiten und geeigneter Suchbegriffe.
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Dementsprechend benutzt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Kooperationen, aber auch für die eigene Fernmeldeaufklärung, in erheblichem Umfang von
den Partnerdiensten benannte Suchbegriffe. Dies betrifft etwa 50 bis 60 Prozent der
Suchbegriffe, die der Bundesnachrichtendienst aktuell zur Erfassung verwendet. Dabei nutzt der Dienst jedoch keine Suchbegriffe, deren Bedeutung, Funktionsweise
oder Typus ihm unbekannt sind. Vielmehr verlangt er nach der einschlägigen Dienstvorschrift und Angaben der Bundesregierung zu jedem von einem Partnerdienst benannten Suchbegriff nähere Angaben, die in eine elektronische Prüfung der Suchbegriffe integriert werden. Daneben prüft er die von ausländischen Diensten benannten
Suchbegriffe vor ihrer Verwendung elektronisch auf einen Deutschen- oder Inländerbezug, auf einen Verstoß gegen die Grenzen gezielter Erfassungen nach § 6 Abs. 3
BNDG, auf einen Verstoß gegen Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie
auf bestimmte, in Hinblick auf die jeweilige Kooperation und ihre Ziele definierte Formalkriterien. Zusätzlich führt der Bundesnachrichtendienst für jede Kooperation monatlich eine in der Dienstvorschrift definierte Mindestanzahl händischer Stichproben
durch, wobei die tatsächliche Zahl der Stichproben nach eigenen Angaben über das
durch die Dienstvorschrift gebotene Maß hinausgeht und monatlich ungefähr 300
Suchbegriffe betrifft.
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Die gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1a BNDG vor einer automatischen Übermittlung gebotene elektronische Ausfilterung inländischer und internationaler Telekommunikation
geschieht in der Praxis nach dem oben erläuterten Muster. Zudem werden hierbei
Filterverfahren zur Aussonderung solcher Erfassungen angewandt, deren Übermittlung einen Verstoß gegen deutsche Interessen befürchten ließe (§ 15 Abs. 1 Nr. 1b
BNDG). Zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit dieser automatischen Filterverfahren (§ 15 Abs. 3 BNDG) führt der Bundesnachrichtendienst nach Angaben der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung wiederum händische Stichproben
durch, deren monatliche Mindestanzahl je Kooperation ebenfalls in der Dienstvorschrift festgelegt ist und die sich in der Praxis monatlich auf etwa 25 bis 40 übermittelte Erfassungen erstreckt.
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Die Übermittlung von Daten an Partnerdienste nach § 15 Abs. 1 BNDG ist eingerahmt durch die nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 BNDG zwingend in der Kooperations-
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