Auf die durch das Bundeskanzleramt angeordneten Netze können sich dann insbesondere konkrete Ausleitungsanordnungen des Bundesnachrichtendienstes gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BNDG richten. §
8 BNDG ermöglicht die Erfassung leitungsgebundener Telekommunikation im Inland
auf Grundlage von an Telekommunikationsdiensteanbieter gerichteten Ausleitungsanordnungen des Bundesnachrichtendienstes. Diese Ausleitungsanordnungen haben besondere praktische Bedeutung. Nach Angaben der Bundesregierung befinden
sich von den weltweit hunderten Internetknotenpunkten, an denen die das Internet
ausmachenden Teilnetze miteinander verschaltet sind, 27 Knotenpunkte in Deutschland, darunter der zur Zeit weltweit größte und von der Lage her wichtige Knotenpunkt DE-CIX in Frankfurt am Main.

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Im Rahmen einer Netzanordnung des Bundeskanzleramts (§ 6 Abs. 1 Satz 2
BNDG), aber auch im Rahmen der die Netzanordnungen teilweise umsetzenden
Ausleitungsanordnungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BNDG) können mehrere Netze gleichzeitig zur Erfassung angeordnet werden, was auch der Praxis entspricht. Hierbei werden oftmals deutlich mehr Netze mit einer wesentlich größeren Kapazität zur Erfassung angeordnet als tatsächlich Daten abgerufen werden. Nach Angaben der
Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung greift der Bundesnachrichtendienst
durchschnittlich auf ungefähr zehn Prozent der insgesamt zur Erfassung angeordneten Netzkapazität tatsächlich zu, um die darin enthaltenen Daten zu verarbeiten und
auszuwerten. Soweit sich der Bundesnachrichtendienst bei der Erfassung im Inland
einer Mitwirkung nach § 8 BNDG verpflichteter Telekommunikationsdiensteanbieter
bedient, erfolgt die Auswahl der tatsächlich überwachten Netze in der Weise, dass
der Dienst von den in der Ausleitungsanordnung enthaltenen Netzen beim jeweiligen
Anbieter einzelne Netze, Teilnetze oder Über- tragungsstrecken über sogenannte
Statustabellen zur Ausleitung anfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 A
3.16 -, Rn. 5). Nach Angaben in der schriftlichen Stellungnahme des Branchenverbands eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. haben die am Internetknotenpunkt
DE-CIX installierten technischen Systeme des Bundesnachrichtendienstes derzeit
die Kapazität, etwa fünf Prozent des hier durchgeleiteten Telekommunikationsverkehrs zu erfassen und zu verarbeiten.

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b) Mit der Übertragung des durch Ausleitung von Daten oder mittels anderer Abfangmethoden zugänglich gemachten Datenstroms auf die Erfassungssysteme des
Bundesnachrichtendienstes beginnt ein mehrstufiger und vollautomatisierter Filterungs- und Auswertungsprozess, der jeweils mit einer Speicherung oder Löschung
der zwischengespeicherten Daten endet. Dabei werden die Datenströme zunächst
technisch aufbereitet, um sie verschiedenen Datenarten (zum Beispiel Daten aus
Streaming, Internetverlaufsdaten, Daten aus Telekommunikationsvorgängen) zuordnen und, soweit schon nach technischen Gesichtspunkten irrelevant, aussondern zu
können. Anschließend werden die erfassten Telekommunikationsdaten mit dem
Zweck elektronisch gefiltert, den nicht der Ausland-Ausland- Aufklärung unterliegenden Datenverkehr unter Beteiligung von deutschen Staatsangehörigen oder Inlän-

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