5. Neben diesen besonderen Erhebungs-, Verarbeitungs-, Speicher-, Löschungsund Übermittlungsregelungen für den Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gelten die allgemeinen, durch die Gesetzesnovelle vom 23. Dezember 2016
nicht veränderten Vorschriften des BND-Gesetzes zur Nutzung, Verarbeitung, Speicherung, Berichtigung, Löschung und Übermittlung beim Bundesnachrichtendienst
vorhandener personenbezogener Daten (§§ 19, 20, 24 BNDG). Danach darf der Bundesnachrichtendienst die aus der Ausland-Ausland-Aufklärung stammenden personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 19 Abs. 1 BNDG). Er muss sie berichtigen und
löschen, wenn sie unrichtig oder zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, wobei die hierbei vorausgesetzten Prüffristen bis zu zehn Jahre betragen
können (§ 20 Abs. 1 BNDG, § 12 BVerfSchG). § 24 BNDG und die dort in Bezug genommenen Normen des Bundesverfassungsschutzgesetzes ermächtigen den Bundesnachrichtendienst zur Übermittlung der von ihm gewonnenen Informationen, insbesondere personenbezogener Daten, an näher aufgeführte in- und ausländische
Stellen im Einzelfall.

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6. Die näheren Einzelheiten des Erhebungs- und Verarbeitungsprozesses, der Kontrollzuständigkeiten innerhalb des Dienstes sowie der Datenübermittlung im Rahmen
von Kooperationen sind in Dienstvorschriften zu regeln, die der Zustimmung des
Bundeskanzleramts bedürfen (§ 6 Abs. 7, § 15 Abs. 3 Satz 5 BNDG). Auch über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus sind die technischen und praktischen Einzelheiten
des gesamten Erhebungs- und Auswertungsprozesses, der Kooperationen sowie der
Datenübermittlung durch nichtöffentliche Dienstvorschriften geregelt. Dem Senat lagen bei der Entscheidung die „Dienstvorschrift nach § 6 Abs. 7 BNDG für die strategische Fernmeldeaufklärung des BND (DV SIGINT)“ – mit vereinzelten Schwärzungen –, die „Dienstvorschrift zur Übermittlung von Informationen durch den
Bundesnachrichtendienst (DV Übermittlung)“, die „Dienstvorschrift zum Auftragsprofil der Bundesregierung (DV APB)“ und die „Dienst- vorschrift über den Abschluss internationaler Absprachen mit ausländischen Nachrichtendiensten (DV Internationale
Absprachen – AND)“ vor.

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7. Bereits vor Erlass der angegriffenen Befugnisse sowie seitdem in deren Ausübung hat sich eine Praxis der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
herausgebildet, die in verschiedene Schritte gegliedert ist.

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a) Zunächst verschafft sich der Bundesnachrichtendienst Zugriff auf Tele- kommunikationsdatenströme, indem er mittels eigener Vorrichtungen Signale aus Telekommunikationsnetzen abfängt oder sich gemäß § 8 BNDG von Tele- kommunikationsdiensteanbietern Datenströme ausleiten lässt. Zugrunde liegen die Netzanordnungen
des Bundeskanzleramts (§ 6 Abs. 1 Satz 2; siehe oben Rn. 10). Drei von 17 der derzeit in Geltung befindlichen Netzanordnungen beziehen sich auf in Deutschland gelegene Internetknotenpunkte. Die übrigen Anordnungen beziehen sich im Wesentlichen auf Satellitennetze.

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