vorratend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gespeichert werden (§ 6
Abs. 6 Satz 1 BNDG) und unterliegen währenddessen einer nicht näher geregelten
Verarbeitung und Auswertung. Im Fall einer konkret festzustellenden nachrichtendienstlichen Erforderlichkeit kann auch eine längere Speicherung gerechtfertigt sein
(§ 6 Abs. 6 Satz 2 BNDG). § 7 BNDG regelt die weitere Verarbeitung vom Ausland
aus erhobener Telekommunikationsdaten; die Befugnis zu deren Erhebung selbst regelt er nicht, sondern setzt sie voraus.
Soweit technisch erforderlich, sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach
§ 8 BNDG auf entsprechende Ausleitungsanordnung zur Ermöglichung und Mitwirkung an der Datenerfassung verpflichtet. § 9 BNDG regelt das Verfahren der Anordnung der zu erfassenden Netze sowie der Festlegung von Suchbegriffen in besonderen Fällen zum Schutz vor einer gezielten Erfassung bestimmter Akteure in der
Europäischen Union, einschließlich einer gewissen Kontrolle dieser Vorgaben durch
das nach § 16 BNDG einzurichtende Unabhängige Gremium. Nach § 10 Abs. 1
BNDG sind erhobene Daten zu kennzeichnen und unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 bis
5 BNDG in Fällen unzulässiger Erhebung der Löschung. Abweichend davon trifft § 10
Abs. 4 Satz 2 bis 6 BNDG besondere Verfahrensvorgaben für den Fall, dass eine
unverzügliche Löschung von Kommunikation unter nachträglich erkannter Beteiligung von Deutschen oder Inländern unterbleibt. Rechtliche Vorkehrungen zum
Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung sind in § 11 BNDG geregelt.
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4. §§ 13 bis 15 BNDG regeln die Kooperation des Bundesnachrichtendienstes mit
ausländischen Nachrichtendiensten einschließlich der automatisierten Übermittlung
von Daten an ausländische öffentliche Stellen. Die Vorschriften erlauben – weithin
unter Verweis auf die soeben erläuterten Vorgaben zur Datenerhebung (§ 14 Abs. 2
BNDG) – insoweit zunächst eine Datenerhebung zur strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst auch zugunsten kooperierender Nachrichtendienste (§ 14 BNDG). Grundlage sind eine näher geregelte gemeinsame Absichtserklärung (§ 13 BNDG) und die dort niedergelegten Kooperationsziele.
Erlaubt ist dabei insbesondere der Abgleich der vom Bundesnachrichtendienst erfassten Telekommunikationsdaten mit von Partnerdiensten benannten Suchbegriffen
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 BNDG). Darauf aufbauend ermächtigen die Vorschriften den
Bundesnachrichtendienst dann – nach besonderen inhaltlichen und verfahrensmäßigen Maßgaben (§ 15 Abs. 1 und 2 BNDG), zu denen die automatische Ausfilterung
der inländischen und internationalen Kommunikation gehört – zur automatisierten
Übermittlung der anhand fremdbenannter Suchbegriffe selektierten Datenverkehre
an Kooperationspartner. Daneben ist auch eine automatisierte Übermittlung unselektiert erhobener Verkehrsdaten zulässig (§ 15 Abs. 1 BNDG). Die Entgegennahme
und Verarbeitung von Daten, die ausländische Dienste im Rahmen von Kooperationen erheben und an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, sind durch §§ 14 f.
BNDG nicht spezifisch geregelt.
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