Behörden, insbesondere das Bundesamt für Verfassungsschutz als inländischer
Nachrichtendienst, verfügen über solche Befugnisse nicht.
3. Die angegriffenen Vorschriften treffen spezifische Regeln sowohl für die Erhebung von Daten vom Inland aus und deren Verarbeitung (§ 6 BNDG) als auch für die
weitere Verarbeitung vom Ausland aus erhobener Daten (§ 7 Abs. 1 BNDG). Eine
ausdrückliche Befugnisnorm zur Erhebung personenbezogener Daten vom Ausland
aus regelt § 7 BNDG bewusst nicht und enthält das BND-Gesetz auch anderweitig
nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es hierfür einer Eingriffsgrundlage nicht
bedürfe und Datenerhebungen allein auf die Aufgabennorm in § 1 Abs. 2 BNDG gestützt werden könnten, weil hier keine Bindung an die Grundrechte des Grundgesetzes bestehe (vgl. BTDrucks 18/9041, S. 25).
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Aufklärungsfokus, -tiefe und -prioritäten der durch die angegriffenen Vorschriften
begründeten Überwachungsmaßnahmen werden durch das vom Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit den anderen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik tätigen Bundesministerien (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNDG) festgelegte, der Geheimhaltung unterliegende Auftragsprofil der Bundesregierung konkretisiert. Daneben
existieren nach Angaben der Bundesregierung in der Praxis auch kurzfristige Einzelaufträge seitens des Bundeskanzleramts. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNDG eröffnet dem Dienst auch unabhängig von Aufträgen der Bundesregierung die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen.
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Erhoben werden dürfen dabei alle Informationen und Daten aus Netzen, die durch
Anordnung des Bundeskanzleramts festgelegt werden („Netzanordnung“, vgl. § 6
Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1, 3 und 4 BNDG). Eine Ausnahme gilt nur für Daten aus Telekommunikationsverkehren unter Beteiligung von Deutschen oder Inländern (§ 6
Abs. 4 BNDG); die Vorschrift wird in der Praxis so verstanden, dass zunächst auch
deren Daten erfasst werden dürfen, diese dann aber ohne inhaltliche Auswertung
nach Möglichkeit ausgefiltert werden müssen. Umfasst sind sowohl Verkehrs- und
Inhaltsdaten aus Telekommunikationsvorgängen zwischen Personen als auch
– nach Angaben der Bundesregierung zu der Handhabung der Vorschrift in der Praxis – andere in den Netzen transportierte Daten aus Mensch-zu-Maschine- oder Maschine-zu-Maschine-Kommunikation, wie beispielsweise automatisch abgesetzte Lokalisationsdaten
eingeschalteter
Mobiltelefone.
Inhaltsdaten
der
Telekommunikation dürfen nur auf Basis von Suchbegriffen erhoben werden, die zur Aufklärung von auf die gesetzlichen Aufklärungszwecke bezogenen Sachverhalten geeignet und erforderlich sind (§ 6 Abs. 2 BNDG). Die gezielte Erfassung der Telekommunikation von Unionsbürgern und öffentlichen Stellen der Europäischen Union oder
ihrer Mitgliedstaaten unterliegt besonderen materiellen (§ 6 Abs. 3 BNDG) und teilweise auch verfahrensrechtlichen (§ 9 Abs. 2 und 5 BNDG) Bedingungen. Eine Datenerhebung und -verarbeitung zu Zwecken der Wirtschaftsspionage ist nicht erlaubt
(§ 6 Abs. 5 BNDG). Verkehrsdaten, zu denen in der Praxis ersichtlich nicht nur die
Daten aus Telekommunikation zwischen Personen, sondern auch sonstige in den
Netzen transportierte personenbezogene (Meta-)Daten gezählt werden, dürfen be-
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