2. Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zielt allein auf die Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs von im Ausland befindlichen Ausländerinnen und Ausländern. Sie ist eingebunden in die allgemeine Aufklärungsaufgabe des Bundesnachrichtendienstes, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG darin besteht, zur Gewinnung
von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen
zu sammeln und auszuwerten.
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Zur Erfüllung seines Aufklärungsauftrags bedient sich der Bundesnachrichtendienst
verschiedener Informationsquellen. Diese lassen sich in vier Säulen gliedern, nämlich die Sammlung und Auswertung allgemeinverfügbarer Quellen, die Auswertung
von – überwiegend mittels Satelliten gewonnenem – Bildmaterial, die Sammlung und
Auswertung von Informationen, die durch menschliche Quellen gewonnen wurden,
und die von der Abteilung Technische Aufklärung durchgeführte Tele- kommunikationsüberwachung („signals intelligence“, SIGINT), zu der die verfahrensgegenständliche strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gehört. Nach Angaben der
Bundesregierung beruhen etwa 50 Prozent der vom Bundesnachrichtendienst insgesamt generierten Meldungen aus Aufkommen der Abteilung Technische Aufklärung,
wobei wiederum 36 Prozent der Meldungen und damit durchschnittlich 260 am Tag
aus der streitgegenständlichen Ausland-Ausland- Fernmeldeaufklärung stammen.
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Die angegriffenen Vorschriften regeln die sogenannte strategische Telekommunikationsüberwachung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Telekommunikationsübertragungswege oder -netze bezogen ist und darauf zielt, aus der Gesamtheit
der in den Netzen übermittelten Telekommunikationsdaten diejenigen herauszufiltern, die eine nachrichtendienstliche Relevanz besitzen. Dementsprechend hat sie
zwangsläufig eine große Streubreite und ist typischerweise nicht an konkrete Anlässe oder Verdachtsmomente geknüpft. Stattdessen wirkt sie im Vorfeld und bezweckt
in erster Linie die Gewinnung von Anhaltspunkten, Verdachtsmomenten, allgemeinen Erkenntnissen und Lagebildern zu Themen, die durch das Auftragsprofil der
Bundesregierung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNDG, üblicherweise abgekürzt „APB“;
näher unten Rn. 9) als für das außen- und sicherheits- politische Handeln der Bundesrepublik bedeutsam ausgewiesen sind. Daneben sind mit dem Mittel der strategischen Telekommunikationsüberwachung jedoch auch auf konkrete Einzelpersonen
bezogene Aufklärungsmöglichkeiten eröffnet und bezweckt.
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Neben der hier angegriffenen Befugnis zur strategischen Überwachung der Telekommunikation von im Ausland befindlichen Ausländern verfügt der Bundesnachrichtendienst – zusätzlich zur Befugnis zu Beschränkungen in Einzelfällen – über eine
Befugnis zur strategischen Überwachung des internationalen Telekommunikationsverkehrs, also der Telekommunikation zwischen im Ausland befindlichen Ausländern
auf der einen und Inländern oder Deutschen auf der anderen Seite. Diese Befugnisse sind – hier nicht streitgegenständlich – im Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001
(BGBl I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), geregelt und dabei rechtlich anders ausgestaltet. Andere
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