Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Satz
1. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem
Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm
übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für
Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen
Daten ist dem Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene
Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2
an Stellen übermittelt werden, von denen die Daten erhoben werden, oder die daran mitwirken. Hiervon abweichend findet Absatz 4
Satz 5 und 6 in Fällen Anwendung, in denen die Datenerhebung
nicht mit den in § 8 Absatz 2 bezeichneten Mitteln erfolgt.
§ 20 BVerfSchG – Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in §§ 74a und 120
des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie
sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten
Schutzgüter gerichtet sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz
übermittelt dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener
Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die
Übermittlung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
(2) […] [Übermittlungsersuchen der Polizeien und des BND]
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