satz 1 Satz 2 und 3),
2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib,
Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von
erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung;
§ 20 bleibt unberührt. […]
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln,
soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183,
1218) verpflichtet ist.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und
zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur
Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung
unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der
Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur
zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt
wurden, und das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält,
um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von
lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das
Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die
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