tens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
§ 18 BVerfSchG – Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden
(1) […]
(1a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt von
sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländerbehörden eines Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen
oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche
Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 19
Abs. 3 unterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutzwürdige
Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung nach § 19
Abs. 3 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gilt § 8b Absatz 3 entsprechend. […]
(1b) – (6) […]
§ 19 BVerfSchG – Übermittlung personenbezogener Daten durch
das Bundesamt für Verfassungsschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 8 Absatz 2 erhoben worden
sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386
Absatz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die
Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung (§ 8 Ab-

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