Die in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes
lauten wie folgt:
§ 10 BVerfSchG – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten
nach § 3 Abs. 1 vorliegen,
2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder
3. das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 2 tätig
wird.
(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen,
dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.
§ 12 BVerfSchG – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie
unrichtig sind.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn
Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind
die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf
Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen
oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über
Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind spätes-
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