(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten
personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.
(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in
Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit
der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach
zehn Jahren zu prüfen ist.
§ 24 BNDG – Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich
personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist
oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden
sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten
Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger
darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personen- bezogener Daten an andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 5 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig,
wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange
der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18
Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18
Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften,
die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend
§ 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
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