Bundesgerichtshof ist, einschließlich dessen Stellvertretung.
(3) Dem Unabhängigen Gremium ist die für die Erfüllung seiner
Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof
eingerichtet.
(4) Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate
zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unabhängige
Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines oder
sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil.
(5) Die Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim.
Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem
Gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach
ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)
unterziehen zu lassen.
(6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in Abständen von
höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium
über seine Tätigkeit.
§ 19 BNDG – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten
nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen
des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für
Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für
deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.
§ 20 BNDG – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

25/122

Select target paragraph3