erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben
wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der
Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das
Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten
über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten sind
in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. Das Unabhängige Gremium darf die
Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.
(4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der
ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.
§ 16 BNDG – Unabhängiges Gremium
(1) Das Unabhängige Gremium besteht aus
1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie
3. drei stellvertretenden Mitgliedern.
Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende
oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof,
die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen
am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundes- anwalt beim Bundesgerichtshof.
(2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von sechs Jahren
1. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums, die
Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundes- gerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertretung und
2. auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder des Generalbundesanwalts das Mitglied des Unabhängigen Gremiums, das
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim
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