gener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den
Bundesnachrichtendienst ist zulässig,
1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen,
2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.
Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in
Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland stehen.
(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die
§§ 8 bis 12 entsprechend.
(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst
selbst erfolgen.
§ 15 BNDG – Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung;
Prüfung
(1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn
1. vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte
a) Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder
b) Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden,
gelöscht wurden und
2. die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen.
(2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des
zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird
stichprobenartig überprüft. Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer
Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern
nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben
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