4. eine Absprache, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie
erhoben wurden, und die Verwendung mit grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss,
5. eine Absprache, nach der sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen,
sowie
6. eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, einer
Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu
leisten.
(4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf
die Gewinnung von Informationen
1. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus,
2. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch die illegale
Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen,
3. zur Unterstützung der Bundeswehr und zum Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten,
4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,
5. über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen
Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen der an der Kooperation beteiligten Staaten im Ausland,
6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im
Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind
oder
7. in vergleichbaren Fällen.
(5) Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen
Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im
Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des
Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist
über die Absichtserklärung zu unterrichten.
§ 14 BNDG – Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation
(1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezo-

22/122

Select target paragraph3