(5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen.
(6) Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind zu protokollieren.
Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis
zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
§ 11 BNDG – Kernbereichsschutz
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass
durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden,
dürfen diese nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche
Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl ihre Erlangung
als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.
§ 13 BNDG – Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland- Fernmeldeaufklärung
(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der AuslandAusland-Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit ausländischen öffentlichen
Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben
und nach § 15 ausgetauscht werden.
(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn
1. sie den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dient
und
2. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich
wäre.
(3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen
dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen
Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichts- erklärung sind insbesondere aufzunehmen:
1. Kooperationsziele,
2. Kooperationsinhalte,
3. Kooperationsdauer,
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