Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt, die Einhaltung
der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums
bleiben unberührt.
§ 10 BNDG – Kennzeichnung und Löschung
(1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.
(2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so
sind die aufgrund dieser Anordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.
(3) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9 Absatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber zu unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass ein
Such- begriff einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin
oder einem Unionsbürger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses
Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach §
6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen.
(4) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Werden die Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kommission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und der betroffenen Person ist die Erhebung der Daten
mitzuteilen, sobald
1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der
Maßnahme gefährdet ist und
2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Erhebung
der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der
G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Daten kann
mit Zustimmung der G10-Kommission endgültig von der Mitteilung
abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
nicht eintreten werden. Solange die personenbezogenen Daten für
eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personen- bezogenen Daten werden gesperrt; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.

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