5. Die strategische Auslandstelekommunikationsüberwachung ist mit
Art. 10 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich unvereinbar. Als anlasslose, im
Wesentlichen nur final angeleitete und begrenzte Befugnis ist sie jedoch eine Ausnahmebefugnis, die auf die Auslandsaufklärung durch
eine Behörde, welche selbst keine operativen Befugnisse hat, begrenzt bleiben muss und nur durch deren besonderes Aufgabenprofil
gerechtfertigt ist.
Erforderlich sind danach insbesondere Maßgaben zur Aussonderung
der Telekommunikationsdaten von Deutschen und Inländern, eine Begrenzung der zu erhebenden Daten, die Festlegung qualifizierter Überwachungszwecke, die Strukturierung der Überwachung auf der Grundlage eigens festgelegter Maßnahmen, besondere Anforderungen an
gezielt personenbezogene Überwachungsmaßnahmen, Grenzen für
die bevorratende Speicherung von Verkehrsdaten, Rahmenbestimmungen zur Datenauswertung, Vorkehrungen zum Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen, die Gewährleistung eines Kernbereichsschutzes
und Löschungspflichten.
6. Die Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen
Überwachung ist nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter
zulässig und setzt eine konkretisierte Gefahrenlage oder einen hinreichend konkretisierten Tatverdacht voraus. Ausgenommen sind hiervon Berichte an die Bundesregierung, soweit diese ausschließlich der
politischen Information und Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen.
Die Übermittlung setzt eine förmliche Entscheidung des Bundesnachrichtendienstes voraus und bedarf der Protokollierung unter Nennung
der einschlägigen Rechtsgrundlage. Vor der Übermittlung an ausländische Stellen ist eine Vergewisserung über den rechtsstaatlichen Umgang mit den Daten geboten; hierbei bedarf es einer auf die betroffene
Person bezogenen Prüfung, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass diese
durch die Datenübermittlung spezifisch gefährdet werden kann.
7. Regelungen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten
genügen grundrechtlichen Anforderungen nur, wenn sie sicherstellen,
dass die rechtsstaatlichen Grenzen durch den gegenseitigen Austausch nicht überspielt werden und die Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für die von ihm erhobenen und ausgewerteten
Daten im Kern gewahrt bleibt.

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