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§ 9 BNDG – Anordnung; Unterrichtung
(1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag
der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der Antrag
sowie die Anordnung müssen bezeichnen:
1. den Grund und die Dauer der Maßnahme,
2. das betroffene Telekommunikationsnetz sowie
3. das nach § 8 verpflichtete Unternehmen.
(2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe
1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer
Mitgliedstaaten beziehen sowie
2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf
höchstens neun Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils
bis zu neun Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der
Anordnung fortbestehen.
(4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen nach § 6 Absatz 1
vor deren Vollzug. Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit
und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung kann auch ohne
vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen
werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unterrichtung des
Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten
beziehen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
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