munikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf
dem Tele- kommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu
ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen
Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung
der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach
§ 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen
Rechtsverordnung.
(2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
1. auszuwählen,
2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen
und
3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines
Verstoßes nach § 34 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu
machen.
Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt
worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die
Behördenleiterin oder der Behördenleiter des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach Absatz 1
verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme
bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31.
März 2006 (GMBl S. 803), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.
(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist
entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
Zuständig ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt
worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgese-
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