Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.
Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen
und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von
Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.
(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren
von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen
Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist
unzulässig.
(5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der
Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.
(6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert.
Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.
(7) Die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Kontrollzuständigkeiten innerhalb des
Bundesnachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift festzulegen, die auch das Nähere zu dem Anordnungsverfahren regelt. Die
Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.
§ 7 BNDG – Verarbeitung und Nutzung der vom Ausland aus erhobenen Daten
(1) Für die Verarbeitung und Nutzung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.
(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen
Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche
Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst
nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.
§ 8 BNDG – Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände
der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekom17/122